Volltext: Das Pressegesetz von 1930

SZzitat Landtagspräsident FROMMELT 
“Artikel 3: "Verbreitung ist der Vertrieb, Verschleiss, die Ver- 
teilung des Druckwerks, dessen Änschlagen, Aushängen oder Auf- 
legen, sowie jede andere Tätigkeit, durch die es einem grösseren 
Personenkreis zugänglich wird." (Der vollständige Wortlaut des 
Pressegesetzes ist am Schluss der Arbeit als Anhang beigefügt.) 
“Artikel 20, Absatz 1: "Von jedem Druckwerk, dessen Umfang drei 
Druckbogen nicht. übersteigt, und von. jeder Nummer einer Zeitung 
hat. der Drucker mit Beginn. der Verbreitung je ein Pflichtexem- 
plar bei der fürstlichen Regierung abzuliefern. Wird das Druck- 
werk im Ausland gedruckt,:se trifft - diese Verpflichtung den Ver- 
leger, bei Zeitungen den Herausgeber." 
Zitat aus dem Landtaosprotekoll 
"Zitat aus dem Landtagsprotokoll 
Bein Antrag des Abgeordneten 0OSPELT auf Vertagung der Abstimmung 
über das Pressegesetz wird abgelehnt. 
2. Kommuenkoare Um WM TResseeeseht 
im Schwweizen Teilungen. 
Die Reaktionen auf das vom Landtag verabschiedete Pressegesetz 
liessen nicht lange auf sich warten. In der Schweiz fand das 
Gesetz besonders in fortschrittlichen und liberalen Zeitungen 
ein sehr negatives Echo. Als Beispiele dafür seien die "Neue 
Zürcher. Zeitung“, das "Luzerner. Fagblatt”" sowie die "Neue Bünd- 
ner Zeitung!" genannt. 
Qu). &. Nu FÜ ÄN_ TEMMMR > 
Die "Neue. Zürcher Zeitung" veröffentlichte auf der Titelseite der 
Abendausgabe des 17. Juli 19530 einen Artikel mit der Ueberschrift 
U iechtenstein schafft die Pressefreiheit ab": Das Pressegesetz 
enthalte "Vorschriften, die mit dem modernen Denken, mit der mo- 
dernen Staatsführung schlechterdings nicht in Einklang gebracht 
werden können." Speziell kritisiert wird Artikel 23 des Gesetzes, 
welcher festlegt, dass der Chefredaktor einer Zeitung verpflich- 
tet ist, auf Verlangen einer Behörde oder Privatperson eine in der 
Zeitung veröffentlichte Aussage kostenlos zu korrigieren”. Dazu
	        

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