SZzitat Landtagspräsident FROMMELT
“Artikel 3: "Verbreitung ist der Vertrieb, Verschleiss, die Ver-
teilung des Druckwerks, dessen Änschlagen, Aushängen oder Auf-
legen, sowie jede andere Tätigkeit, durch die es einem grösseren
Personenkreis zugänglich wird." (Der vollständige Wortlaut des
Pressegesetzes ist am Schluss der Arbeit als Anhang beigefügt.)
“Artikel 20, Absatz 1: "Von jedem Druckwerk, dessen Umfang drei
Druckbogen nicht. übersteigt, und von. jeder Nummer einer Zeitung
hat. der Drucker mit Beginn. der Verbreitung je ein Pflichtexem-
plar bei der fürstlichen Regierung abzuliefern. Wird das Druck-
werk im Ausland gedruckt,:se trifft - diese Verpflichtung den Ver-
leger, bei Zeitungen den Herausgeber."
Zitat aus dem Landtaosprotekoll
"Zitat aus dem Landtagsprotokoll
Bein Antrag des Abgeordneten 0OSPELT auf Vertagung der Abstimmung
über das Pressegesetz wird abgelehnt.
2. Kommuenkoare Um WM TResseeeseht
im Schwweizen Teilungen.
Die Reaktionen auf das vom Landtag verabschiedete Pressegesetz
liessen nicht lange auf sich warten. In der Schweiz fand das
Gesetz besonders in fortschrittlichen und liberalen Zeitungen
ein sehr negatives Echo. Als Beispiele dafür seien die "Neue
Zürcher. Zeitung“, das "Luzerner. Fagblatt”" sowie die "Neue Bünd-
ner Zeitung!" genannt.
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Die "Neue. Zürcher Zeitung" veröffentlichte auf der Titelseite der
Abendausgabe des 17. Juli 19530 einen Artikel mit der Ueberschrift
U iechtenstein schafft die Pressefreiheit ab": Das Pressegesetz
enthalte "Vorschriften, die mit dem modernen Denken, mit der mo-
dernen Staatsführung schlechterdings nicht in Einklang gebracht
werden können." Speziell kritisiert wird Artikel 23 des Gesetzes,
welcher festlegt, dass der Chefredaktor einer Zeitung verpflich-
tet ist, auf Verlangen einer Behörde oder Privatperson eine in der
Zeitung veröffentlichte Aussage kostenlos zu korrigieren”. Dazu