37itat Landtagspräsident FROMMELT
"Artikel 3: "Verbreitung ist der Vertrieb, Verschleiss, die Ver—
teilung des Druckuerks, dessen Anschlagen, Aushidngen oder Auf-
legen, sowie jede andere Tätigkeit, durch die es einem grösseren
Personenkreis zugänglich wird." (Der vollständige Wortlaut des
Pressegesetzes ist am Schluss der Arbeit als Anhang beigefügt.)
Artikel 20, Absatz 1: "Von jedem Druckwerk, dessen Umfang drei
Druckbogen nicht übersteigt, und von jeder Nummer einer Zeitung
hat der Ürucker mit Beginn der Verbreitung je ein Pflichtexem-
pler bei der fürstlichen Regierung abzuliefern. Uird das Oruck-
werk im Ausland gedruckt, so trifft diese Verpflichtung den Ver-
leger, bei Zeitungen den Herausgeber."
57itat aus dem Landtagsprotokoll
"Zitat aus dem Landtagsprotokoll
Sin Antrag des Abgeordneten OSPELT auf Vertagung der Abstimmung
über das Pressegesetz uird abgelehnt.
2. Kommuenkose sun nasa Tresseeesche
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Die Reaktionen auf das vom Landtag verabschiedete Pressegesetz
liessen nicht lange auf sich warten. In der Schweiz fand das
Gesetz besonders in fortschrittlichen und liberalen Zeitungen
ein sehr negatives Echo. Als Beispiele dafür seien die "Neue
Zürcher Zeitung", das "Luzerner Tagblatt" sovie die "Neue Bünd-
ner Zeitung" genannt.
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Die "Neue Zürcher Zeitung“ veröffentlichte auf der Titelseite der
Abendausgabe des 17. Juli 1930 einen Artikel mit der Ueberschrift
"Liechtenstein schafft die Pressefreiheit ab": Das Pressegesetz
enthalte "Vorschriften, die mit dem modernen Denken, mit der mo-
dernen Staatsführung schlechterdings nicht in Einklang gebracht
uerden künnen." Speziell kritisiert wird Artikel 23 des Gesetzes,
welcher festlegt, dass der Chefredaktor einer Zeitung verpflich-
tet ist, auf Verlangen einer Behürde oder Privatperson eine in der
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Zeitung veröffentlichte Aussage kostenlos zu korrigieren . Dazu