Volltext: Das Pressegesetz von 1930

 POer Fürst ernannte die Regierungsmitglieder. 
Z 
Kam 12, April 1863, 
7”Damals gab es noch keine eigene Druckerei in Liechtenstein. 
zur Zeit von Landtaäagssitzungen auch öfters. 
 scnannes Franz Fetz: geboren in Ems 1809, Priesterweihe 1834, 
Hofkaplan in Vaduz seit 1849, starb im Vaduz am 18, Juni 1884, 
Zitat aus: W. B. Wohlwend: Zeitungsgeschichte als Zeitgeschichte, 
?Das "Liechtensteiner Volksblatt" erschien. zuerst nur. einmal pro 
Woche, ab 1919 wurden zwei, ab 1927 dann drei und ab 1962 schliess- 
lich vier Ausgaben pro Woche herausgegeben.‘ Das Volksulatt —- 
Seit: 1898 auch Organ für amtliche Kundmachungen - ist seit 1835 
eine Tageszeitung, 
Op, BB: Wohlwend meint. dazu: "Kaplan Fetz. war nicht nur ein gottes- 
Türchtiger Mann, Er schien ausserdem sehr obrigkeitsgläubig zu 
Sein." 
I Sarganserländische Buchdruckerei, Mels (bis 1928), von 1928 bis 
1951 gedruckt bei fr. Kaiser, Vaduz, von 1931 bis 1935 schliess- 
lich gedruckt: bei J. Kuhn!'s Erben, Buchs, 
Zuerst auch nur als Wochenzeitung, ab Februar 1919 dann wöchent- 
jich zweimal, ab dem 16. April 1927 wöchentlich dreimal erschie- 
nen ("Liechtensteiner Volkswirt": Dienstag-Ausgatbe der "Liechten- 
steiner Nachrichten" im Jahre 1927; die "Öberrheinischen Nach- 
richten" wurden am 3, September 1924 in "Liechtensteiner Nach- 
richten” umbenannt! ... und wurden gleichzeitig Organ für amt- 
liche Publikationen. ) 
gas indirekte Wahlrecht verhinderte eher die Parteienbildung. 
Fürst Johann II. führte im Jahre 1918 aus eibener Initiative 
das direkte Wahlrecht ein. 
La Der Zöllvertrag mit Oesterreich wurde im Jahre 1852 abgeschlossen. 
Artikel 2 der Verfassung vom 24. Oktober 1921: "Das Fürstentum 
ist eine Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer 
Grundilagej die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke veran- 
kert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen dieser 
Verfassung ausgeübt." 
*eyolksabstimmung am 2. März 195080: 503 Stimmen für die Einführung 
des Proporzwahlrechts, 1240 Stimmen dagegen. 
Lira einem vom 28. 1. 1930 datierten Brief an die Regierung 
erklärten die vier Volkspartei-Abgeordneten, dass sie ein 
"weiteres Verbleiben im Landtage als verfassungswidrig und 
und ungesetzlich ansehen müssten", da die Mandatsdauer des 
im Jahre 1928 für den Rest der Legislaturperiode (10. 1. 1926 
bis. 10. 1. 1930) gewählten Landtages abgelaufen sei; die FBP- 
Mehrheit habe eigenmächtig ihre Mandate verlängert, vorläufig 
bis 1932, Am 11. Februar 1930 stimmt der Rest-Landtag der Ent- 
lassung der vier Volkspartei-Abgeordneten zu und beauftragt die 
Regierung, Ergänzungswahlen auszuschreiben.
	        

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