Verfassungs-
diskussionen
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Verfassung
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llgemeine Bestimmungen
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2. Das Land istvon allen Feudallasten frei: es ist nicht mehr grundherr-
. Das Land kann nie ein Majorat, oder Fideicommiss des liechtenstei-
. Das Land erkennt als erbliches Oberhaupt den jetzt regierenden
. Da das Land ein souveränes Land geworden, haben die Domänen
Das Gebiet von Liechtenstein ist deutsches Bundes-Land.
lichen Diensten, od. Lasten unterworfen.
nischen Hauses sein, nie veräussert oder andern Ständen einverleibt
werden, ohne freie Einwilligung aller stimmfähigen Bürger.
Fürsten u. dessen männliche Nachkommen nach der Successions-
ordnung des fürstl. Hauses.
auch aufgehórt, Dominikalgut zu sein: sie sind Staatsdomünen, blei-
ben aber im Genuss des jedesmal regierenden Fürsten, wofür dieser
auf alle u. jede Civilliste oder derartige Ansprüche für sich u. ihr
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Haus für immer zu verzichten hat.
. Indem das Land zu klein u. wenig ergiebig an Hilfsquellen ist, so (...)
1848 wurde in Liechtenstein ein
Gremium gewählt, das eine Verfas-
sung ausarbeiten sollte. Kaiser weil-
te damals in Frankfurt, legte aber ei-
ne Verfassungsskizze und einen
ausführlichen Entwurf vor, auf den
sich der Verfassungsrat stützte. Bei
Kaiser hätte das demokratische
Prinzip die monarchische Gewalt
dominiert. Verschiedene Vorschlä-
ge des Verfassungsrates flossen in
die von Alois II. erlassenen «Über-
gangsbestimmungen» (1849) ein,
eine konstitutionelle Verfassung er-
hielt das Fürstentum aber erst 1862.
— Abgebildet sind die ersten Arti-
kel der von Kaiser geschriebenen
«Allgemeinen Bestimmungen» zu
einer Verfassung. Liechtenstein er-
scheint als Mitglied des Deutschen
Bundes.