«Eine demokratische Staatsform bedeutet,
wie es das Wort Demokratie schon betont,
dass die Macht beim Volke liegt, dass das
Volk seine politischen Geschicke selbst lei-
tet. Auch in einer konstitutionellen Monar-
chie, wie es Liechtenstein ist, bestimmt und
leitet das Volk in weitestgehendem Masse
die Politik. Selbstregierung durch das Volk
bedeutet aber auch für jeden Bürger wei-
testgehende politische Rechte, die wieder
die persönliche, kulturelle, religiöse und
wirtschaftliche Freiheit und Gleichberechti-
gung aller Bürger einschliessen.»
Fürst Franz Josef ll. in seiner Thronrede
vom 5. April 1955
«Der Abgeordnete soll seine Wahl als Auf-
trag betrachten, sich stándig und intensiv
mit den Geschicken des Volkes und Staates
im In- und Ausland befassen und zwar un-
ter Hintansetzung persónlicher Gruppen-
oder Parteiinteressen. . . . der Abgeordnete
móge sich bewusst sein, dass er nicht als
Vertreter einer Partei, sondern als Vertre-
ter des ganzen Volkes und Landes gewählt
wird.»
Fürst Franz Josef ll. in seiner Thronrede
vom 5. April 1955
weitgehende Rechte (Demokratie =
Volksherrschaft). Laut Verfassung kann
das Volk durch Wahlen und Abstimmun-
gen Einfluss auf die Staats- und Gemein-
deführung nehmen. Dies geschieht auch
indirekt durch die gewählten Vertreter
des Volkes in Landtag und Gemeinderat.
Die parlamentarische Grundlage
unseres Staates bildet der Landtag, der
sich aus 15 Abgeordneten des Ober-
landes und 10 Abgeordneten des Unter-
landes zusammensetzt. Seine obersten
Aufgaben sind die Gesetzgebung und
die Aufsicht über die Verwaltung. Das
Volk wählt die Abgeordneten als seine
Stellvertreter direkt in den Landtag.
Eine Legislaturperiode für einen Abge-
ordneten dauert vier Jahre, wobei eine
Wiederwahl möglich ist.
Die Staatsgewalt im Fürstentum Liech-
tenstein ist also zweigeteilt. Gleichwer-
tig stehen Monarchie und Demokratie
nebeneinander und nehmen im Rahmen
der Verfassung ihre Aufgaben und Rechte
wahr. Der Gedanke des Dualismus, der
die Zweiteilung und die Ausgewogenheit
der Staatsgewalt beinhaltet, zieht sich
wie ein roter Faden durch viele Artikel
unserer Verfassung. Dabei zeigt sich,
dass Fürst und Volk gemeinsam die
Staatsgewalt ausüben, d. h. dass beide
gemeinsam dieses Land «regieren».
Teils besitzen Fürst und Volk unabhängig
voneinander eigene Rechte und Pflich-
ten, teils sind die Aufgaben und Rechte
beider so ineinander verschränkt, dass
sie diese nur gemeinsam wahrnehmen
können. Ein Gesetzesentwurf benötigt
u.a. die Zustimmung von Fürst und
Landtag (= Volk), damit er Gesetzeskraft
erhalten kann.
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