Konstitutionelle Monarchie
(1862-1921)
Kurz nach dem Regierungsantritt
von Fürst Johann Il. begann ein
Verfassungskomitee, dem auch
zwei Liechtensteiner angehórten,
mit der Ausarbeitung der konsti-
tutionellen Verfassung.
Am 26. September 1862 erliess
Fürst Johann Il. die neue konsti-
tutionelle Verfassung des Fürsten-
tums, die für die damalige Zeit
recht fortschrittlich war.
Sie enthielt bereits einen umfang-
reichen Grundrechtskatalog.
Damit war in Liechtenstein der
Übergang vom Absolutismus zum
Konstitutionalismus aufgrund freier
Vereinbarung zwischen Fürst und
Volk vollzogen.
144 : Der Fürst blieb zwar Inhaber der
p Wut A Rz Staatsgewalt, war aber durch
A CAT uu e 2, TI pA app o I A, festgelegte Mitwirkungsrechte der
Volksvertretung, der Regierung
und der Richter und durch die Ver-
fassungsgarantien in seinen Voll-
machten beschränkt.
Die Volksvertretung bestand aus
zwölf Mitgliedern, die vom Volk
indirekt über Wahlmánner gewáhlt
wurden, und drei Abgeordneten,
die der Fürst bestimmte. Dieser
Landtag war an der Gesetzgebung,
der Aussenpolitik und an der
Gestaltung der Staatsfinanzen
entscheidend beteiligt.
5 Die Regierung bestand aus dem
e ry V 1 Landesverweser, zwei liechten-
Ja d muy err Poo steinischen Landráten und dem
X , 7 Regierungssekretár
nsc dns conan foe Die Regierungsmitglieder wurden
vom Fürsten ernannt.