noch vor. In Form dieser «Konstitutionel-
len Übergangsbestimmungen» vom
7. März 1849 erhielt Liechtenstein sein
erstes konstitutionelles Verfas-
sungsgesetz. Es war freilich noch un-
vollständig und nur provisorisch in Kraft.
‚m Mai wählten die Liechtensteiner ihre
erste gesetzgebende Volksvertretung,
den 24köpfigen Landrat. In diesem er-
sten Sitzungsjahr beschloss der Landrat
den Einzug von Abgaben und Steuern
für 1848 und 1849, erliess eine Ge-
schäftsordnung, entwarf eine Gemeinde-
ordnung und revidierte den Verfassungs-
entwurf von 1848 nach den Wünschen
des Fürsten. Fürst und Volksvertretung
standen sich danach gleichberechtigt
gegenüber. In der letzten Sitzung im
Februar 1850 wählte der Landrat einen
dreiköpfigen Landratsausschuss zur
interimistischen Geschäftsführung.
Danach trat der Landrat nie mehr zusam-
men. Er war nämlich in Erwartung der
baldigen definitiven Verfassung nur auf
ein Jahr gewählt worden.
Am 20. Juli 1852 setzte der Fürst die
<onstitutionellen Ubergangsbestimmun-
gen von 1849 wieder ausser Kraft.
Es galt wieder die landständische Ver-
fassung von 1818. Alois Il. musste sich
dem Druck des Bundes beugen. Preus-
sen und Österreich hatten die Revolu-
tion überwunden. Gemeinsam setzten
sie im Deutschen Bund durch, dass alles
aus den Landesverfassungen zu entfer-
nen war, was mit den Bundesgesetzen
nicht übereinstimmte. So war fast alles
wieder beim alten.
Die Verfassung von 18362
Die Revolutionen hatten Spuren hinter
assen und vieles in Bewegung ge-
oracht. So waren anfangs der 1860er
Jahre in den meisten deutschen Staaten
‘berale, konstitutionelle Verfassungen
eingeführt; Osterreich trat ebenfalls in
den Konstitutionalismus ein. Die liech-
tensteinischen Landstände klagten nicht
zu Unrecht, Liechtenstein werde unter
all den deutschen Verfassungsstaaten
das «Waisenkind im grossen Vaterlande»
sein. Am Zustandekommen der liechten-
steinischen Verfassung von 1862 waren
aine ganze Reihe von Personen und
nstanzen beteiligt. Sie gestalteten damit
auch die künftige Volksvertretung. Ver-
schiedene Verfassungsmodelle dienten
als Grundlage.
Landesverweser Menzinger schuf 1859
einen Verfassungsentwurf. Menzinger
hätte dem Landtag aber nur Beratungs-
und Kontrollrechte gegeben.
Als Fürst Johann !l. dann Ende 1860 die
Regierung endgültig übernahm, wurde
Menzinger pensioniert. Der neue Lan-
desverweser Karl von Hausen arbeitete
seinerseits einen Verfassungsentwurf
aus und sandte ihn nach Wien.
Von Hausens Entwurf wurde vom Bun
desgesandten für Liechtenstein, dem
deutschen Rechtsgelehrten Freiherrn
von Linde, revidiert und auch mit von
Hausen in Vaduz besprochen. Schliess
lich genehmigte der Fürst den re-
vidierten Entwurf im Oktober 1861.