Volltext: Fürst und Volk

noch vor. In Form dieser «Konstitutionel- 
len Übergangsbestimmungen» vom 
7. März 1849 erhielt Liechtenstein sein 
erstes konstitutionelles Verfas- 
sungsgesetz. Es war freilich noch un- 
vollständig und nur provisorisch in Kraft. 
‚m Mai wählten die Liechtensteiner ihre 
erste gesetzgebende Volksvertretung, 
den 24köpfigen Landrat. In diesem er- 
sten Sitzungsjahr beschloss der Landrat 
den Einzug von Abgaben und Steuern 
für 1848 und 1849, erliess eine Ge- 
schäftsordnung, entwarf eine Gemeinde- 
ordnung und revidierte den Verfassungs- 
entwurf von 1848 nach den Wünschen 
des Fürsten. Fürst und Volksvertretung 
standen sich danach gleichberechtigt 
gegenüber. In der letzten Sitzung im 
Februar 1850 wählte der Landrat einen 
dreiköpfigen Landratsausschuss zur 
interimistischen Geschäftsführung. 
Danach trat der Landrat nie mehr zusam- 
men. Er war nämlich in Erwartung der 
baldigen definitiven Verfassung nur auf 
ein Jahr gewählt worden. 
Am 20. Juli 1852 setzte der Fürst die 
<onstitutionellen Ubergangsbestimmun- 
gen von 1849 wieder ausser Kraft. 
Es galt wieder die landständische Ver- 
fassung von 1818. Alois Il. musste sich 
dem Druck des Bundes beugen. Preus- 
sen und Österreich hatten die Revolu- 
tion überwunden. Gemeinsam setzten 
sie im Deutschen Bund durch, dass alles 
aus den Landesverfassungen zu entfer- 
nen war, was mit den Bundesgesetzen 
nicht übereinstimmte. So war fast alles 
wieder beim alten. 
Die Verfassung von 18362 
Die Revolutionen hatten Spuren hinter 
assen und vieles in Bewegung ge- 
oracht. So waren anfangs der 1860er 
Jahre in den meisten deutschen Staaten 
‘berale, konstitutionelle Verfassungen 
eingeführt; Osterreich trat ebenfalls in 
den Konstitutionalismus ein. Die liech- 
tensteinischen Landstände klagten nicht 
zu Unrecht, Liechtenstein werde unter 
all den deutschen Verfassungsstaaten 
das «Waisenkind im grossen Vaterlande» 
sein. Am Zustandekommen der liechten- 
steinischen Verfassung von 1862 waren 
aine ganze Reihe von Personen und 
nstanzen beteiligt. Sie gestalteten damit 
auch die künftige Volksvertretung. Ver- 
schiedene Verfassungsmodelle dienten 
als Grundlage. 
Landesverweser Menzinger schuf 1859 
einen Verfassungsentwurf. Menzinger 
hätte dem Landtag aber nur Beratungs- 
und Kontrollrechte gegeben. 
Als Fürst Johann !l. dann Ende 1860 die 
Regierung endgültig übernahm, wurde 
Menzinger pensioniert. Der neue Lan- 
desverweser Karl von Hausen arbeitete 
seinerseits einen Verfassungsentwurf 
aus und sandte ihn nach Wien. 
Von Hausens Entwurf wurde vom Bun 
desgesandten für Liechtenstein, dem 
deutschen Rechtsgelehrten Freiherrn 
von Linde, revidiert und auch mit von 
Hausen in Vaduz besprochen. Schliess 
lich genehmigte der Fürst den re- 
vidierten Entwurf im Oktober 1861.
	        

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