Volltext: Fürst und Volk

Dienstinstruktionen von 1808 
Der 1808 eingesetzte Landvogt Josef 
Schuppler zeigte altem Herkommen ge- 
genüber Verständnislosigkeit und ging 
erbarmungslos daran, staatliche Einheit 
und umfangreiche Neuerungen zu er 
zwingen. Dazu hatte er vom Fürsten 
über die Hofkanzlei in Wien genaueste 
Dienstinstruktionen erhalten: 
Artikel 1 der Instruktionen hob auf den 
1. Januar 1809 den Landsbrauch auf. 
Das ganze Fürstentum wurde «als ein 
Objekt des obrigkeitlichen Willens» 
angesehen. Die gesamte Staatsgewalt 
war nun im Fürsten als absoluten 
Herrscher konzentriert, das Volk all 
seiner hergebrachten Rechte beraubt 
und von der Landesverwaltung ausge- 
schlossen. 
Das Oberamt, wie bisher bestehend aus 
Landvogt, Rentmeister und 
Gerichtsaktuar, bildete die allein dem 
Fürsten verantwortliche Regierung und 
war zugleich Gerichtsbehörde erster 
Instanz 
Es gab keine Gewaltentrennung. Appel! 
:ation (Berufung) konnte nur noch an 
den Fürsten in Wien erfolgen, denn die 
Möglichkeit, an ein Reichsgericht zu 
appellieren, bestand nicht mehr. Die 
jahrhundertealten Gerichtsgemeinden 
der Grafschaft Vaduz und der Herr- 
schaft Schellenbera verschwanden. 
Die früheren Nachbarschaften wurden 
Gemeinden im heutiaen Sinn des 
OBER- Amer AMT 
& 
— 0 8  —— 
hp Ds 
FF SSEES SITES 
Ad 
Wortes. Jeder Gemeinde standen nun 
ein Richter, ein Säckelmeister, 
und, je nach Grösse, eine bestimmte 
Anzahl von Hilfsgeschworenen vor 
Der Ortsrichter wurde aus einem Dreier 
vorschlag der Gemeinde vom Oberamt 
gewählt, der Säckelmeister vom Ober 
amt ernannt, die Geschworenen 
bestimmte meist der Richter selbst. 
Die Richter hatten mit dem Säckelmei- 
ster das Gemeindevermögen zu verwal 
ten, die Beobachtung der Gesetze zu 
überwachen, die örtliche Polizeigewalt 
auszuüben, die Steuern einzutreiben, die 
Zwangsvollstreckungen zu vollziehen 
und in geringfügigeren Sachen als Richter 
und Vermittler zu walten. 
ia 
N 
nG 
Ar 
Wan 
ff 
GEMEINDE _ 
Zu 
/L 
As 
AAN 
RICHTER 
N 
© 4GRELMEISTER | 
{FILFS GESCHWORENE 
{U
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.