Dienstinstruktionen von 1808
Der 1808 eingesetzte Landvogt Josef
Schuppler zeigte altem Herkommen ge-
genüber Verständnislosigkeit und ging
erbarmungslos daran, staatliche Einheit
und umfangreiche Neuerungen zu er
zwingen. Dazu hatte er vom Fürsten
über die Hofkanzlei in Wien genaueste
Dienstinstruktionen erhalten:
Artikel 1 der Instruktionen hob auf den
1. Januar 1809 den Landsbrauch auf.
Das ganze Fürstentum wurde «als ein
Objekt des obrigkeitlichen Willens»
angesehen. Die gesamte Staatsgewalt
war nun im Fürsten als absoluten
Herrscher konzentriert, das Volk all
seiner hergebrachten Rechte beraubt
und von der Landesverwaltung ausge-
schlossen.
Das Oberamt, wie bisher bestehend aus
Landvogt, Rentmeister und
Gerichtsaktuar, bildete die allein dem
Fürsten verantwortliche Regierung und
war zugleich Gerichtsbehörde erster
Instanz
Es gab keine Gewaltentrennung. Appel!
:ation (Berufung) konnte nur noch an
den Fürsten in Wien erfolgen, denn die
Möglichkeit, an ein Reichsgericht zu
appellieren, bestand nicht mehr. Die
jahrhundertealten Gerichtsgemeinden
der Grafschaft Vaduz und der Herr-
schaft Schellenbera verschwanden.
Die früheren Nachbarschaften wurden
Gemeinden im heutiaen Sinn des
OBER- Amer AMT
&
— 0 8 ——
hp Ds
FF SSEES SITES
Ad
Wortes. Jeder Gemeinde standen nun
ein Richter, ein Säckelmeister,
und, je nach Grösse, eine bestimmte
Anzahl von Hilfsgeschworenen vor
Der Ortsrichter wurde aus einem Dreier
vorschlag der Gemeinde vom Oberamt
gewählt, der Säckelmeister vom Ober
amt ernannt, die Geschworenen
bestimmte meist der Richter selbst.
Die Richter hatten mit dem Säckelmei-
ster das Gemeindevermögen zu verwal
ten, die Beobachtung der Gesetze zu
überwachen, die örtliche Polizeigewalt
auszuüben, die Steuern einzutreiben, die
Zwangsvollstreckungen zu vollziehen
und in geringfügigeren Sachen als Richter
und Vermittler zu walten.
ia
N
nG
Ar
Wan
ff
GEMEINDE _
Zu
/L
As
AAN
RICHTER
N
© 4GRELMEISTER |
{FILFS GESCHWORENE
{U