_ Uns Stadt Das Fürstentum Liechtenstein Die Verfassung (das Grundgeset2
Oben: Fürst Johann
Adam Andreas erwarb
1699 die Herrschaft
Schellenberg und 1712
die Grafschaft Vaduz.
Unten: Auf Bitte des
Fürsten Anton Florian
arhob Kaiser Karl VI.
die beiden Herrschaf-
ten 1719 zum Reichs-
fürstentum Liechten-
stein.
Übergang der Herrschaft an die
Fürsten von Liechtenstein
Mit der Erhebung der beiden 1699 und
1712 durch das Haus Liechtenstein
arworbenen Landschaften zu einem
unmittelbaren Reichsfürstentum
am 23. Januar 1719 fiel die Wirkung der
«Brandisischen Freiheiten» dahin.
zs ergaben sich seitens der neuen Lan-
desherren Forderungen und Rechte, wie
sie bis anhin unbekannt waren.
Die neue rechtliche Stellung der Landes:
herren, die nun ihre Herrschergewalt
Jneingeschränkt, d. h. absolut ausübten,
hatte eine schrittweise Einschränkung
und schliesslich völlige Beseitigung
der Volksrechte zur Folge.
Gerade die Gerichtshoheit war das wich-
igste Mittel der Landesherren bei der
Durchsetzung ihrer Zentralisationsbe-
strebunaen.
Obwohl der fürstliche Kommissär den
Landschaften die Wahrung der alten
Rechte zugesichert hatte, wurden diese
Jereits 1719 abgeschafft und die Ein-
richtung der Landammänner und der
Gerichtsgemeinden beseitigt. Die beiden
_andesteile wurden zu einer Körper-
schaft vereinigt und in sechs Ämter
eingeteilt, die den damaligen Pfarreien
entsprachen (Bendern, Eschen, Mauren,
Schaan, Triesen, Balzers). In jedem
dieser Ämter sollten ein vom fürstlichen
Oberamt gestellter Amtmann, vier vom
Volk gewählte Richter und ein Gerichts-
schreiber walten. Der Amtmann hatte
vor allem die herrschaftlichen Rechte zu
wahren und auszuüben, während die
Richter das Gemeindevermögen zu ver-
walten und die übrigen Gemeindeange-
legenheiten zu besorgen hatten.
Der Gerichtsschreiber führte das Proto-
koll über alle Gemeindesachen. Die
Gerichte (Amtmann und Richter) hatten
bei geringen Übertretungen innerhalb
der Gemeinde Strafgewalt. Gegen diese
neue «böhmische Sklaverei» erhob sich
der energische Widerstand des Volkes.
Auf mehrfaches Bitten hin gewährte
schliesslich Fürst Josef Wenzel 1733 gne
denhalber eine reduzierte Art der Land-
ammannverfassung, welche die alte
Ordnung teilweise wiederherstellte.
Danach durften die beiden Landschaften
ihre Landammänner wieder nach alter
Weise bestellen. Der Landammann durf-
te bei den nun wöchentlichen Verhör-
tagen des Oberamtes nur noch beraten
und beobachten, aber nicht mehr — wie
früher — entscheiden.
Die Regelung von 1733 wurde sowohl
aus der Sicht der Untertanen als auch
aus der Sicht der Landesherrschaft als
ein vorläufiges Ergebnis gewertet.
Die Untertanen hofften, eines Tages die
alten Rechte zurückzugewinnen, die
Landesherrschaft beabsichtigte weiter
hin, die Gerichtsgemeinden bei einer
passenden Gelegenheit völlig zu besei-
tigen.