Volltext: Fürst und Volk

_ Uns Stadt Das Fürstentum Liechtenstein Die Verfassung (das Grundgeset2 
Oben: Fürst Johann 
Adam Andreas erwarb 
1699 die Herrschaft 
Schellenberg und 1712 
die Grafschaft Vaduz. 
Unten: Auf Bitte des 
Fürsten Anton Florian 
arhob Kaiser Karl VI. 
die beiden Herrschaf- 
ten 1719 zum Reichs- 
fürstentum Liechten- 
stein. 
Übergang der Herrschaft an die 
Fürsten von Liechtenstein 
Mit der Erhebung der beiden 1699 und 
1712 durch das Haus Liechtenstein 
arworbenen Landschaften zu einem 
unmittelbaren Reichsfürstentum 
am 23. Januar 1719 fiel die Wirkung der 
«Brandisischen Freiheiten» dahin. 
zs ergaben sich seitens der neuen Lan- 
desherren Forderungen und Rechte, wie 
sie bis anhin unbekannt waren. 
Die neue rechtliche Stellung der Landes: 
herren, die nun ihre Herrschergewalt 
Jneingeschränkt, d. h. absolut ausübten, 
hatte eine schrittweise Einschränkung 
und schliesslich völlige Beseitigung 
der Volksrechte zur Folge. 
Gerade die Gerichtshoheit war das wich- 
igste Mittel der Landesherren bei der 
Durchsetzung ihrer Zentralisationsbe- 
strebunaen. 
Obwohl der fürstliche Kommissär den 
Landschaften die Wahrung der alten 
Rechte zugesichert hatte, wurden diese 
Jereits 1719 abgeschafft und die Ein- 
richtung der Landammänner und der 
Gerichtsgemeinden beseitigt. Die beiden 
_andesteile wurden zu einer Körper- 
schaft vereinigt und in sechs Ämter 
eingeteilt, die den damaligen Pfarreien 
entsprachen (Bendern, Eschen, Mauren, 
Schaan, Triesen, Balzers). In jedem 
dieser Ämter sollten ein vom fürstlichen 
Oberamt gestellter Amtmann, vier vom 
Volk gewählte Richter und ein Gerichts- 
schreiber walten. Der Amtmann hatte 
vor allem die herrschaftlichen Rechte zu 
wahren und auszuüben, während die 
Richter das Gemeindevermögen zu ver- 
walten und die übrigen Gemeindeange- 
legenheiten zu besorgen hatten. 
Der Gerichtsschreiber führte das Proto- 
koll über alle Gemeindesachen. Die 
Gerichte (Amtmann und Richter) hatten 
bei geringen Übertretungen innerhalb 
der Gemeinde Strafgewalt. Gegen diese 
neue «böhmische Sklaverei» erhob sich 
der energische Widerstand des Volkes. 
Auf mehrfaches Bitten hin gewährte 
schliesslich Fürst Josef Wenzel 1733 gne 
denhalber eine reduzierte Art der Land- 
ammannverfassung, welche die alte 
Ordnung teilweise wiederherstellte. 
Danach durften die beiden Landschaften 
ihre Landammänner wieder nach alter 
Weise bestellen. Der Landammann durf- 
te bei den nun wöchentlichen Verhör- 
tagen des Oberamtes nur noch beraten 
und beobachten, aber nicht mehr — wie 
früher — entscheiden. 
Die Regelung von 1733 wurde sowohl 
aus der Sicht der Untertanen als auch 
aus der Sicht der Landesherrschaft als 
ein vorläufiges Ergebnis gewertet. 
Die Untertanen hofften, eines Tages die 
alten Rechte zurückzugewinnen, die 
Landesherrschaft beabsichtigte weiter 
hin, die Gerichtsgemeinden bei einer 
passenden Gelegenheit völlig zu besei- 
tigen.
	        

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