Volltext: Fürst und Volk

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Der Vorsteher der Gerichts- oder Lands- 
gemeinde einer Landschaft war der 
Landammann. Er wurde aus einem 
Dreiervorschlag der Landesherrschaft 
von der versammelten Landsgemeinde 
in offener Wahl bestimmt. Sogleich 
nach der Wahl wurde der Landammann 
vereidigt und ihm das Recht erteilt, über 
das Blut zu richten und andere Gerichte 
zu halten. Die Landsatzungen, eine Art 
Polizeiordnung und Strafgesetz, wurden 
verlesen und von den Anwesenden 
beschworen. Das Gericht bestand aus 
zwölf auf Lebenszeit gewählten Richtern. 
Jie Landesherrschaft bestellte und 
vereidigte auch den Gerichtsweibel und 
den Landschreiber, der in Rechts- und 
Gerichtssachen erfahren sein musste. 
Der Landschreiber führte das Protokoll 
bei den Gerichtsverhandlungen, ver: 
fasste die schriftlichen Urteile und fertig- 
te die öffentlichen Urkunden aus, die 
vom Landammann besiegelt wurden. 
Der Landammann vereidigte auch die 
Geschworenen und die Vorsteher der 
Dorfagenossenschaften. 
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den Weibel ausgerufen. In der Herr- 
schaft Schellenberg tagte es auf 
Rofenberg bei der Kapelle, in der 
Grafschaft Vaduz auf dem offenen Platz 
«bei der grossen Linde», welche 
gegenüber der heutigen Pfarrkirche 
stand. Der Landammann, der Landweibel 
Jnd die Richter trugen während der 
Amtshandlung lange Mäntel. 
In den Gerichtsgemeinden, die sich 
weiträumiger über den Dorfgenossen- 
schaften aufbauten, wuchs die poli- 
tische Kraft des Volkes, In den beiden 
“andschaften entwickelte sich ein eige- 
nes Recht, das als «Landsbrauch» 
Nündlich weitergegeben, trotz mancher 
Neuerung im uralten Boden Rätiens und 
Alemanniens wurzelte. Neben diesem 
Gewohnheitsrecht, das ursprünglich 
wohl die stärkste Rechtsquelle war, galt 
Jei uns das auf altem Stammesrecht 
‘ussende Schwäbische Landrecht. 
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Das Gericht wurde regelmässig Jährlich 
zweimal, im Mai und im Herbst, als 
Maien- und Herbstzeitgericht gehalten. 
Vierzehn Tage vorher wurde es durch 
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