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[teiherren von Brandis:
Abb = Ia0T
Die Freiherren von
Brandis erhielten vom
Kaiser den «Blutbann»
verliehen, das Recht,
über Leben und Tod zu
richten.
Die «Brandisische Frei-
heiten» genannten, als
Reichslehen erteilten
Rechte bestimmten im
wesentlichen die «alte
Ordnung», die Verfas-
sung unseres Landes
bis zur Erwerbung
durch das Haus Liech-
tenstein.
das Unterland (Herrschaft Schellenberg)
vereinigt. Das Staatsgebiet des
späteren Fürstentums Liechten-
Stein war im wesentlichen abagesteckt.
Eine erhebliche Erweiterung der landes-
herrlichen Rechte erlangte Freiherr
Wolfhart von Brandis im Jahre 1430 für
sich und alle seine Erben und Nachfolger.
Brandisische Untertanen und Leute, die
in den brandisischen Gebieten wohnhaft
waren, durften nur mehr vor den Gerich
ten, die von ihnen bestellt wurden und
in Ihren Herrschaften tagten, beklagt
oder einvernommen werden
Die Entscheidungen der brandisischen
Gerichte waren endgültig. Diese
«Brandisische Freiheiten» genann
ten, als Reichslehen erteilten landes-
herrlichen Rechte bestimmten im we-
sentlichen die sogenannte «alte Ord-
nung», die Verfassung unseres Landes
bis zur Erwerbung durch das Haus
Liechtenstein.
Neben der Ausgestaltung und Festigung
der obrigkeitlichen Rechte entwickelten
sich ganz bestimmte Volksrechte.
Die einzelnen Dorfgemeinschaften
(Nachbarschaften) regelten ihre Angele-
genheiten (Wald, Alpen, Allmend etc.)
wie seit altersher selbst. Eine Genossen
oder Dorfordnung regelte den Lebens-
bereich der Nachbarschaft. Übertretun-
gen dieser Ordnung wurden vor einem
eigenen Gericht, dem Genossengericht
eingeklagt und gebüsst. Den Vorsitz bei
diesem Gericht hatte der Ammann oder
Landammann, wie man ihn später nannte
Solche Ammänner sind bereits im
14. Jahrhundert urkundlich erwähnt.
Die Landesherren waren gemäss den
«Brandisischen Freiheiten» ausdrücklich
ermächtigt, die Vollmacht zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit an ihre Leute zu
übertragen, sofern diese fähig waren,
das Richteramt auszuüben. Solche von
der Herrschaft beauftragte Ammänner
ılelten nachweislich seit der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts Gericht ir
Vaduz für die Leute dieser Grafschaft
und auf Rofenberg für die Leute der
derrschaft Schellenberg. Vor diese
Gerichte gehörten Streitigkeiten über
«Erb und Eigen» und Strafsachen
Da gemäss den brandisischen Privile-
gien alle, die auf dem Gebiet der Frei-
herren von Brandis wohnten, diese Rich
ter anerkennen und vor ihren Gerichten
Recht nehmen mussten, wurden die
rechtlichen und sozialen Unterschiede
bei den Bewohnern unseres Landes
allmählich abgebaut. Es bildeten sich die
beiden Gerichtsgemeinden der
Grafschaft Vaduz und der Herrschaft
Schellenberg.
Wesentlichstes Merkmal dieser Ord-
nung ist die ausgeprägte Mitwirkung
des Volkes. Die Gerichtsgemeinden
waren nicht nur Gebiete mit einem Ge-
richt und Träger staatlicher Aufgaben,
sie waren lebendige politische Gemein-
schaften mit eigenem Haushalt und
Steuerrecht.
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