Volltext: Fürst und Volk

Unser Staat © Das Fürstentum Liechtenstein LD 
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heiten. Gerichtsort für Unterrätien war 
Rankweil. Für ihre Ausübung hatten die 
königlichen Beamten (Gaugrafen) und 
Unterbeamten (Minister, Zentgrafen) 
königliche Güter als Lehen erhalten und 
erhoben auch Zinsen und Abgaben, die 
in die königliche Kammer flossen 
Die Ausgestaltung der 
Landesherrschaft 
Die Grafen von Montfort, Nachkommen 
der Grafen von Bregenz, waren eines 
der damals an die Macht gelangten Ge- 
schlechter. Sie kamen durch Erbteilung 
auch in den Besitz des heutigen liech- 
tensteinischen Gebietes, das durch wei 
:ere Erbteilungen im Hause Montfort 
schliesslich in den Besitz der Grafen von 
Werdenberg-Sargans gelangte. Durch 
Teilung der Güter der Grafschaft Sargans 
zwischen den Brüdern Hartmann Ill. 
und Rudolf IV. von Werdenberg-Sargans 
entstand am 3. Mai 1342 die 
selbständige Grafschaft Vaduz. 
Der erste entscheidende Schritt auf dem 
Wege zur Eigenstaatlichkeit war damit 
getan, der Grundstein für das heutige 
Staatsgebiet gelegt. Graf Hartmann 
nahm auf Schloss Vaduz Wohnsitz, das 
nun Residenz des Landesherrn wurde. 
Die Ministerien (Zentgrafschaften), zu 
denen das heutige Gebiet unseres Lan- 
des gehörte, waren also Im Boden und 
Drusustal. Kamen ca. acht dieser Mini- 
ster der Zentgrafschaften zusammen, 
nannte man dies den Rat oder Land 
tag Rätiens. 
Anfänglich liess der Kaiser Gaugrafen 
und Zentgrafen regelmässig durch seine 
Sendboten beaufsichtigen. Mit dem 
Zerfall der Macht der deutschen Kaiser 
hörte dies auf, die Machtbefugnisse der 
einzelnen Grafen erweiterten sich rasch, 
sie wurden im Laufe der Zeit fast unum- 
schränkte Herren in ihren kleinen Graf- 
schaften. Im Jahre 917 liess sich Graf 
Burkard zum Herzog von Schwaben 
(Alemannien) ausrufen. Zu diesem Her- 
zogtum gehörte nun auch Rätien. 
Auf die Herzöge von Rätien folgten die 
Grafen von Bregenz, die ihre Herrschaft 
n Unterrätien ausübten. Die Grafen 
Detrachteten das Grafenamt als erbliches 
Lehen, verfügten über Steuereinkünfte, 
verkauften und vertauschten, verloren 
oder gewannen in den zahlreichen 
Fehden untereinander Gebiete. Sie fühl- 
ten sich als souveräne Herren der 
Grafschaften. 
Es ist nachgewiesen, dass Graf Hart- 
mann von Vaduz bereits /andesherr: 
liche Rechte besass. Die einzelnen 
Herrschaftsbesitzer, so auch die Grafen 
von Vaduz, nahmen jene Rechte, die 
dem Herzog oder früher dem Gaugrafen 
als dem Vertreter des Königs zustanden, 
für sich in Anspruch. Sie übten diese 
Rechte auch aus, da ja keine zentrale 
Macht vorhanden war, die es ihnen hätte 
verwehren können. Solche Königs- 
rechte (Regalien) waren: Gericht, Blut- 
bann, Steuern, Bergwerke, Hochwald, 
Waffendienst, Zölle, Mühlen, Jagd und 
Fischerei. 
Siegel Hugo I. von 
Montfort an einer 
Urkunde von 1214. 
Umschrift: COMES 
HUGO PRIGANTINUS 
'= Graf Hugo von 
Bregenz).
	        

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