Unser Staat © Das Fürstentum Liechtenstein LD
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heiten. Gerichtsort für Unterrätien war
Rankweil. Für ihre Ausübung hatten die
königlichen Beamten (Gaugrafen) und
Unterbeamten (Minister, Zentgrafen)
königliche Güter als Lehen erhalten und
erhoben auch Zinsen und Abgaben, die
in die königliche Kammer flossen
Die Ausgestaltung der
Landesherrschaft
Die Grafen von Montfort, Nachkommen
der Grafen von Bregenz, waren eines
der damals an die Macht gelangten Ge-
schlechter. Sie kamen durch Erbteilung
auch in den Besitz des heutigen liech-
tensteinischen Gebietes, das durch wei
:ere Erbteilungen im Hause Montfort
schliesslich in den Besitz der Grafen von
Werdenberg-Sargans gelangte. Durch
Teilung der Güter der Grafschaft Sargans
zwischen den Brüdern Hartmann Ill.
und Rudolf IV. von Werdenberg-Sargans
entstand am 3. Mai 1342 die
selbständige Grafschaft Vaduz.
Der erste entscheidende Schritt auf dem
Wege zur Eigenstaatlichkeit war damit
getan, der Grundstein für das heutige
Staatsgebiet gelegt. Graf Hartmann
nahm auf Schloss Vaduz Wohnsitz, das
nun Residenz des Landesherrn wurde.
Die Ministerien (Zentgrafschaften), zu
denen das heutige Gebiet unseres Lan-
des gehörte, waren also Im Boden und
Drusustal. Kamen ca. acht dieser Mini-
ster der Zentgrafschaften zusammen,
nannte man dies den Rat oder Land
tag Rätiens.
Anfänglich liess der Kaiser Gaugrafen
und Zentgrafen regelmässig durch seine
Sendboten beaufsichtigen. Mit dem
Zerfall der Macht der deutschen Kaiser
hörte dies auf, die Machtbefugnisse der
einzelnen Grafen erweiterten sich rasch,
sie wurden im Laufe der Zeit fast unum-
schränkte Herren in ihren kleinen Graf-
schaften. Im Jahre 917 liess sich Graf
Burkard zum Herzog von Schwaben
(Alemannien) ausrufen. Zu diesem Her-
zogtum gehörte nun auch Rätien.
Auf die Herzöge von Rätien folgten die
Grafen von Bregenz, die ihre Herrschaft
n Unterrätien ausübten. Die Grafen
Detrachteten das Grafenamt als erbliches
Lehen, verfügten über Steuereinkünfte,
verkauften und vertauschten, verloren
oder gewannen in den zahlreichen
Fehden untereinander Gebiete. Sie fühl-
ten sich als souveräne Herren der
Grafschaften.
Es ist nachgewiesen, dass Graf Hart-
mann von Vaduz bereits /andesherr:
liche Rechte besass. Die einzelnen
Herrschaftsbesitzer, so auch die Grafen
von Vaduz, nahmen jene Rechte, die
dem Herzog oder früher dem Gaugrafen
als dem Vertreter des Königs zustanden,
für sich in Anspruch. Sie übten diese
Rechte auch aus, da ja keine zentrale
Macht vorhanden war, die es ihnen hätte
verwehren können. Solche Königs-
rechte (Regalien) waren: Gericht, Blut-
bann, Steuern, Bergwerke, Hochwald,
Waffendienst, Zölle, Mühlen, Jagd und
Fischerei.
Siegel Hugo I. von
Montfort an einer
Urkunde von 1214.
Umschrift: COMES
HUGO PRIGANTINUS
'= Graf Hugo von
Bregenz).