dass jeder Stand als Einheit abzustim-
men habe; der Dritte Stand hingegen
verfocht die Ansicht, jedes Mitglied der
Versammlung habe eine Stimme.
sammlung». In der Nacht vom 4. auf
den 5. August 1789 hob die National-
versammlung sämtliche Privilegien des
ersten und des zweiten Standes auf.
Schliesslich erliess sie am 26. August
1789 die «Erklärung der Menschen- und
Bürgerrechte», die der amerikanischen
Unabhängigkeitserklärung von 1776
nachempfunden war.
Als der König den Forderungen des Drit-
ten Standes nicht nachgeben wollte,
trennte sich dieser von den Generalstän-
den und erklärte sich zur «Nationalver-
Aus der Erklärung der Menschen- gehalten werden . . . Jeder Bürger, der kraft des Geset-
und Bürgerrechte
1. Die Menschen werden frei und gleich an Rechten
geboren und bleiben es.
2. Der Zweck jeder staatlichen Vereinigung ist die
Erhaltung der natürlichen und unverjáhrbaren Men-
schenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum,
Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
3. Der Ursprung jeder Herrschaft liegt wesensmássig
beim Volke; keine Kórperschaft, kein einzelner kann
Herrschaft ausüben, die nicht ausdrücklich vom Volk
ausgeht.
4. Die Freiheit besteht darin, alles tun zu kónnen, was
einem anderen nicht schadet . . .
5. Das Gesetz darf nur die Handlungen verbieten, die
der Gesellschaft schaden. Nur das, was das Gesetz
verbietet, kann untersagt werden, und niemand kann
zu einer Handlung gezwungen werden, die das Gesetz
nicht gebietet.
6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Wil-
lens. ... Da alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, so
sind sie auch alle in der gleichen Weise zu allen Ehren-
ämtern, öffentlichen Stellungen und Beschäftigungen
gemäss ihren Fähigkeiten zugelassen, ohne einen ande-
7. Niemand darf ausser in den durch das Gesetz be-
stimmten Fällen angeklagt, verhaftet oder gefangen-
ren Unterschied als den ihrer Kräfte und Geistesgaben.
zes vorgeladen oder festgenommen wird, muss sofort
gehorchen; durch Widerstand macht er sich strafbar.
8. Jeder Mensch soll so lange für unschuldig gehalten
werden, bis er für schuldig erklärt worden ist.
9. Niemand darf wegen seiner Ansichten, auch nicht
der religiösen, bedrängt werden, vorausgesetzt, dass
ihre Äusserung nicht die durch das Gesetz festgelegte
öffentliche Ordnung stört.
10. Die freie Mitteilung der Gedanken und Ansichten
ist eines der kostbarsten Menschenrechte; daher kann
jeder Bürger frei sprechen, schreiben, drucken, mit
dem Vorbehalt, dass er verantwortlich ist für den Miss-
brauch dieser Freiheit.
11. Die Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte
erfordert eine öffentliche Macht; diese Macht ist also
zum Vorteil aller eingesetzt und nicht zum besonderen
Nutzen derer, denen sie anvertraut ist.
12. Für den Unterhalt der öffentlichen Macht und für
die Verwaltungsausgaben ist eine allgemeine Abgabe
unerlässlich; sie muss gleichmässig auf alle Bürger
gemäss ihrem Vermögen verteilt werden.
13. Alle Bürger haben das Recht, selbst oder durch
ihre Vertreter über öffentliche Abgaben zu befinden.
14. Die Gesellschaft hat das Recht, von jedem Staats-
beamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu ver-
langen.
(Text vereinfacht)
55