Volltext: Fürst und Volk

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Die Magna Charta Libertatum 
von 1215 
Die Magna Charta Libertatum oder 
der Grosse Freiheitsbrief, wie 
dieses Schriftstück auch genannt wird, 
gilt als das wichtigste Grundgesetz 
=nglands. 
Der Hohe Adel und die Geistlichkeit 
Englands trotzten diese Freiheiten in zä- 
ı1em Ringen am 15. Juni 1215 ihrem 
König Johann I. ab und erhielten so zum 
arsten Mal schriftliche Zusagen von 
disher mündlichen Rechten. Die Magna 
Charta sicherte insbesondere die per- 
sönliche Freiheit und den persönlichen 
Besitz gegen willkürliche Eingriffe des 
<Önigs. 
Freilich war der Grosse Freiheitsbrief ein 
Dokument von nur beschränkter Wir- 
kung, weil er in erster Linie die Rechte 
der Barone und der höheren Geistlichen 
garantierte und den Leibeigenen keiner- 
lei Beachtung schenkte. 
Aber diese Schrift enthielt den wegwei- 
senden Gedanken, dass Gerechtigkeit auf 
der Gesetzestreue aller, auch des 
Königs, beruhe. 
Und so bildete die Magna Charta die 
Grundlage für spätere Verfassun- 
gen, vor allem solcher, in denen auch 
das Parlament eine immer wichtigere 
Rolle spielte. 
Aus der Magna Charta 
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Johann, von Gottes Gnaden König von England . . . den 
Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Grafen, Baronen!. . . und allen 
seinen Beamten und Getreuen Gruss. Wisset, dass Wir... 
durch diese Unsere Charta hier bestätigt haben, für Uns und 
Unsere Nachfolger auf ewig, 
1. Dass die englische Kirche frei sein und ihre Rechte unverletzt 
und ihre Freiheiten unangetastet besitzen soll. . . 
Es ist untersagt, Schildgeld? zu erheben, ausser durch allge- 
meinen Beschluss. N 
Die Erzbischöfe, Bischöfe, Abte, Grafen und grösseren 
Barone werden gemeinsam mit dem König über die Erhe- 
zung eines Hilfsgeldes* oder eines Schildgeldes beraten. 
Hilfsgelder dürfen von einem Freien nur verlangt werden. 
um seine Person auszulösen, für den Ritterschlag seines 
ältesten Sohnes oder zur ersten Eheschliessung seiner älte- 
sten Tochter. 
Für die Vergabe eines Lehens darf nicht mehr Lehensdienst 
verlangt werden als vorgeschrieben ist. 
Kein freier Mann soll für ein kleines Vergehen anders als 
nach dem Grad des Vergehens gebüsst werden; und für ein 
grosses Vergehen soll er entsprechend der Grösse des 
Vergehens gebüsst werden, unter Belassung des zum standes- 
gemässen Lebensunterhalt Erforderlichen . . .- 
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