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Die Magna Charta Libertatum
von 1215
Die Magna Charta Libertatum oder
der Grosse Freiheitsbrief, wie
dieses Schriftstück auch genannt wird,
gilt als das wichtigste Grundgesetz
=nglands.
Der Hohe Adel und die Geistlichkeit
Englands trotzten diese Freiheiten in zä-
ı1em Ringen am 15. Juni 1215 ihrem
König Johann I. ab und erhielten so zum
arsten Mal schriftliche Zusagen von
disher mündlichen Rechten. Die Magna
Charta sicherte insbesondere die per-
sönliche Freiheit und den persönlichen
Besitz gegen willkürliche Eingriffe des
<Önigs.
Freilich war der Grosse Freiheitsbrief ein
Dokument von nur beschränkter Wir-
kung, weil er in erster Linie die Rechte
der Barone und der höheren Geistlichen
garantierte und den Leibeigenen keiner-
lei Beachtung schenkte.
Aber diese Schrift enthielt den wegwei-
senden Gedanken, dass Gerechtigkeit auf
der Gesetzestreue aller, auch des
Königs, beruhe.
Und so bildete die Magna Charta die
Grundlage für spätere Verfassun-
gen, vor allem solcher, in denen auch
das Parlament eine immer wichtigere
Rolle spielte.
Aus der Magna Charta
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Johann, von Gottes Gnaden König von England . . . den
Erzbischöfen, Bischöfen, Äbten, Grafen, Baronen!. . . und allen
seinen Beamten und Getreuen Gruss. Wisset, dass Wir...
durch diese Unsere Charta hier bestätigt haben, für Uns und
Unsere Nachfolger auf ewig,
1. Dass die englische Kirche frei sein und ihre Rechte unverletzt
und ihre Freiheiten unangetastet besitzen soll. . .
Es ist untersagt, Schildgeld? zu erheben, ausser durch allge-
meinen Beschluss. N
Die Erzbischöfe, Bischöfe, Abte, Grafen und grösseren
Barone werden gemeinsam mit dem König über die Erhe-
zung eines Hilfsgeldes* oder eines Schildgeldes beraten.
Hilfsgelder dürfen von einem Freien nur verlangt werden.
um seine Person auszulösen, für den Ritterschlag seines
ältesten Sohnes oder zur ersten Eheschliessung seiner älte-
sten Tochter.
Für die Vergabe eines Lehens darf nicht mehr Lehensdienst
verlangt werden als vorgeschrieben ist.
Kein freier Mann soll für ein kleines Vergehen anders als
nach dem Grad des Vergehens gebüsst werden; und für ein
grosses Vergehen soll er entsprechend der Grösse des
Vergehens gebüsst werden, unter Belassung des zum standes-
gemässen Lebensunterhalt Erforderlichen . . .-
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