Volltext: Fürst und Volk

Das Staatsvolk 
Wer gehört zum Staat? 
Im engeren Sinn versteht man unter 
dem Begriff «Staatsvolk» nur den 
Staatsangehörigen, den Staats 
bürger. ; 
Er besitzt einen Pass oder andere Aus- 
weispapiere seines Staates und kann 
am politischen Leben aktiv teilnehmen 
Allerdings hat er — je nach Staats- 
verfassung — auch staatsbürgerliche 
Pflichten zu erfüllen: Steuerpflicht, 
Wehrpflicht u.a. 
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rgentitätskarı. 
Carte d’Identit 
identity Card 
Im weiteren Sinne gehören zum Staats- 
volk alle jene Menschen, die auf 
irgendeine Weise miteinander verbunden 
sind, sei es durch Herkunft, Sprache, 
Wohnsitz, Kultur oder Geschichte. Dazu 
kommt noch der gemeinsame Wille 
sich selbst als Einheit, als Volk und 
Staat, zu sehen. 
In diese erweiterte Form der Auffassung 
vom Staatsvolk fallen auch die im Staat 
niedergelassenen Ausländer. 
Im Gegensatz zum Staatsbürger 
braucht ein Ausländer, der sich in einem 
bestimmten Staat niederlassen will, eine 
Aufenthalts- oder eine Niederlassungs- 
genehmigung. Ausländer besitzen im all 
gemeinen noch kein Wahlrecht, sie un- 
terliegen aber der Steuerpflicht und der 
Gerichtsbarkeit. 
Pässe und 
Identitätskarten 
sind öffentliche 
Urkunden. 
Der Reisepass ist 
der amtliche Ausweis 
der liechtensteinischen 
Staatsangehörigkeit. 
Ab dem 6. Lebensjahr 
hat jeder liechtenstei- 
nische Landesbürger 
Anspruch auf eine 
Identitätskarte. 
Spezielle Ausweise 
stellen Ausländerpässe 
und’ Diplomatenpässe 
dar.
	        

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