Wahlvergehen Zum
Einzelheiten zur Durchführung von
Wahlen werden im Volksrechtege-
setz festgelegt. Es gibt beispiels-
weise auch an, nach welchem Wahl-
system (Wahlverfahren) gewählt
wird. Man unterscheidet dabei zwi-
schen Mehrheitswahl (Majorzsy-
stem) und Verhältniswahl (Proporz-
system).
Bei der Majorzwahl entscheidet — je
nach gesetzlicher Vorschrift — die re-
lative oder die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Bei der Proporzwahl (auch Verhält-
niswahl oder Listenwahl genannt)
werden nicht so sehr Personen als
vielmehr Parteien gewählt. Durch
dieses Wahlverfahren ist es auch
kleineren Parteien möglich, einen
oder mehrere Sitze im Parlament zu
erringen (vgl. aber Sperrklausel).
Das Wahlsystem in Liechtenstein
hat seit 1939 eine Reihe von Verän-
derungen erfahren. Der ursprüng-
liche Listenproporz wurde in einen
Kandidatenproporz umgewandelt,
um wieder vermehrt die Persönlich-
keit und weniger die Partei in den
Mittelpunkt zu rücken.
Wahlkreis Nach dem Artikel 46 der
liechtensteinischen Verfassung bil-
det das Oberland und das Unterland
je einen Wahlkreis (Wahlbezirk).
Von den 25 Landtagsabgeordneten
werden 15 im Oberland und 10 im
Unterland gewählt.
Schutz des
Wahlrechtes werden Vorschriften er-
lassen. Wer diese verletzt, begeht
Wahlvergehen. Dazu zählen Wahl-
behinderung, Wahlfälschung, Stim-
menkauf, Verletzung des Wahlge-
heimnisses, Wahlbestechung, Nöti-
gung durch Gewalt oder Drohung.
Bei Wahlvergehen drohen in Liech-
tenstein Freiheits- oder Geldstrafen.
In besonderen Fällen kann einem
Verurteilten das Stimm- und Wahl-
recht bis zu zwei Jahren aberkannt
werden.
Währung Unter Währung versteht
man die Zahlungsmittel, die in einem
Land gesetzlich anerkannt sind.
Mit dem Währungsvertrag und dem
Gesetz betreffend Einführung der
Frankenwährung vom 26. Mai 1924
gilt in Liechtenstein der Schweizer
Franken als offizielle Währung.
Z
Zensur (lat. censura = Prüfung, Beur-
teilung) Unter Zensur versteht man
die behórdliche Kontrolle und Uber-
wachung von Veróffentlichungen
jeder Art (Wort, Schrift, Bild). Publi-
kationen dürfen oft nur in überarbei-
teter oder gekürzter Form verbreitet
werden. Vielfach werden sie von der
Zensurbehórde überhaupt verboten.
Eine Zensur widerspricht dem
Grundsatz der freien Meinungsäus-
serung und verstösst gegen die
Menschenrechte.
Die liechtensteinische Verfassung
schliesst Zensur nicht ganz aus. Im
Artikel 40 heisst es: «. . . eine Zensur
darf nur Öffentlichen Aufführungen
und Schaustellungen gegenüber
stattfinden.»
Zollvertrag Durch die geographische
Lage und die Herkunft des Fürsten-
hauses ergab sich für Liechtenstein
über lange Jahre eine starke politi-
sche, und wirtschaftliche Anlehnung
an Osterreich. Mit dem Zoll- und
Steuervertrag von 1852 entstand
zwischen den beiden Staaten eine
Zollunion.
Der Untergang der Donaumonarchie
1918 verlangte eine Neuorientierung
der aussenpolitischen Beziehungen
Liechtensteins. Dieses Bemühen
gipfelte am 29. Márz 1923 im Ab-
schluss des Zollvertrages mit der
Eidgenossenschaft, wodurch das
Fürstentum Liechtenstein Teil des
schweizerischen Zollgebietes
wurde.
Die Aussenpolitik Liechtensteins
wird seitdem in hohem Masse von
den Vereinbarungen bestimmt, die
im Zollvertrag von 1923 festgehalten
sind.