Ka fe
muss vom Landesfürsten bestätigt
werden.
Der Staatsgerichtshof waltet im Für-
stentum Liechtenstein hauptsächlich
als Gerichtshof des Öffentlichen
Rechts. Er schützt die verfassungs-
mässig gewährleisteten Rechte der
Bürger, entscheidet in Kompeten
zenkonflikten zwischen den Gerich-
ten und den Verwaltungsbehörden
und kann bei unkorrekter Amts-
führung eines Regierungsmitglieds
gegen dieses gerichtlich vorgehen
Ausserdem prüft der Staatsgerichts-
hof, ob Gesetze dem Geist der Ver
fassung entsprechen und ob Regie-
rungsverordnungen gesetzmässig
sind. Schliesslich urteilt der Staats-
gerichtshof auch bei Wahlbeschwer-
den.
Staatsgewalt Zur Souveränität eines
Staates gehören die Hoheitsrechte
oder Staatsgewalten.
Es ist dies die Macht
—- Gesetze zu erlassen (Legislative)
- Gesetze auszuführen, d.h. den
Staat zu regieren und zu verwalten
(Exekutive)
—- Recht zu sprechen (Judikative)
Im Rechtsstaat sind die drei Gewal
ten voneinander möglichst unabhän-
gig und kontrollieren sich gegensei-
“g
Steuern Steuern gehören zu den
wichtigsten Einnahmequellen von
Staat und Gemeinden. Sie werden
vor allem für öffentliche Aufgaben
verwendet, z.B. für Strassen, Schu-
len, Sozialeinrichtungen, Umwelt-
schutz, Kulturpflege u.ä.
Man unterscheidet zwischen direk-
ten Steuern, die der Steuerzahler un-
mittelbar an die Steuerverwaltung
abzugeben hat (Vermögenssteuer,
Einkommenssteuer) und i{ndirekter
Steuer, die beim Kauf von Waren zu
entrichten ist (z.B. Mehrwertsteuer).
'n Liechtenstein unterscheidet man
zwischen landeseigenen Steuern
und Steuerarten, die auf dem Zoll-
vertrag mit der Schweiz beruhen.
Für den Bezug der liechtensteini-
schen Steuern sind die Steuerver-
waltung in Vaduz oder die Gemein
den zuständig, für die in Liechten-
stein geltenden schweizerischen Ab-
gaben die eidgenössischen Behör-
den.
Stimm- und Wahlrecht Das Stimm-
ınd Wahlrecht gehört zu den grund-
egenden bürgerlichen Rechten und
bedeutet, dass man im Rahmen der
Verfassung und der entsprechenden
Gesetze und Verordnungen Über
Sachentscheide abstimmen darf,
Personen in ein Öffentliches Amt
wählen kann (aktives Wahlrecht) und
auch selber gewählt werden kann
'passives Wahlrecht).
Stimmregister Verzeichnis aller
Stimmberechtigten. Die Gemeinden
Liechtensteins sind gesetzlich ver-
pflichtet, das Stimmregister zu
‘ühren und auf dem neuesten Stand
zu halten. Die Regierung prüft die
Stimmregister auf ihre Gültigkeit und
ordnet allfällige Anderungen an.
Nur wer in dieser Liste aufgeführt
st, darf an Wahlen und Abstimmun-
gen teilnehmen.
Wenn es sich Jedoch herausstellt,
dass jemand aus Versehen nicht ins
Stimmregister aufgenommen wor-
den ist, muss diese Person zur
Stimmabgabe zugelassen werden
Subventionen (lat. subvenire = zu
Hilfe kommen)
Subventionen sind Staatsbeiträge,
welche die Empfänger nicht zurück-
geben müssen. In den Genuss von
Subventionen kommen Gemeinden,
Verbände, Genossenschaften und
Private, wenn sie nachweisen, dass
.hre Tätigkeit der Gemeinschaft zu-
gute kommt.
Subventionen sind zweckgebunden.
d.h. sie dürfen nicht für andere als
die vorgegebenen Ausgaben ver-
wendet werden.
Totalitärer Staat siehe Diktatur
Traktandum (lat. tractare = behan-
deln)
Damit bezeichnet man die Tagesord-
1ung oder das Programm einer Sit-
zung. Im Traktandum wird die Rei-
henfolge festgelegt, nach der beste-
1ende Fragen behandelt werden. So
nat jede Landtagssitzung ihr eigenes
Traktandum.
Die einzelnen Vorschläge oder Fra-
gen, die zu behandeln sind, nennt
man Tagesordnungspunkte oder
Traktandenpunkte. Sie können -
wenn die Versammlung damit ein-
verstanden ist —- in ihrer Reihenfolge
verändert oder auch abgesetzt wer-
den.
J
Urne Behälter für die Aufnahme von
Stimmzetteln bei Urnenabstimmung
oder Urnenwahl.
Die Urnen müssen abschliessbar
sein; Einwurfschlitz und Verschluss
müssen ausserdem versiegelt oder
plombiert werden können.
Vi
Validierung (lat. validus = wirksam,
mächtig)
Jnter Validierung versteht man die
Gültigerklärung einer Landtagswahl
durch den neuen Landtag. Werden
Wahlbeschwerden erhoben, hat der
Staatsgerichtshof darüber zu befin-
den