Volltext: Fürst und Volk

Ka fe 
muss vom Landesfürsten bestätigt 
werden. 
Der Staatsgerichtshof waltet im Für- 
stentum Liechtenstein hauptsächlich 
als Gerichtshof des Öffentlichen 
Rechts. Er schützt die verfassungs- 
mässig gewährleisteten Rechte der 
Bürger, entscheidet in Kompeten 
zenkonflikten zwischen den Gerich- 
ten und den Verwaltungsbehörden 
und kann bei unkorrekter Amts- 
führung eines Regierungsmitglieds 
gegen dieses gerichtlich vorgehen 
Ausserdem prüft der Staatsgerichts- 
hof, ob Gesetze dem Geist der Ver 
fassung entsprechen und ob Regie- 
rungsverordnungen gesetzmässig 
sind. Schliesslich urteilt der Staats- 
gerichtshof auch bei Wahlbeschwer- 
den. 
Staatsgewalt Zur Souveränität eines 
Staates gehören die Hoheitsrechte 
oder Staatsgewalten. 
Es ist dies die Macht 
—- Gesetze zu erlassen (Legislative) 
- Gesetze auszuführen, d.h. den 
Staat zu regieren und zu verwalten 
(Exekutive) 
—- Recht zu sprechen (Judikative) 
Im Rechtsstaat sind die drei Gewal 
ten voneinander möglichst unabhän- 
gig und kontrollieren sich gegensei- 
“g 
Steuern Steuern gehören zu den 
wichtigsten Einnahmequellen von 
Staat und Gemeinden. Sie werden 
vor allem für öffentliche Aufgaben 
verwendet, z.B. für Strassen, Schu- 
len, Sozialeinrichtungen, Umwelt- 
schutz, Kulturpflege u.ä. 
Man unterscheidet zwischen direk- 
ten Steuern, die der Steuerzahler un- 
mittelbar an die Steuerverwaltung 
abzugeben hat (Vermögenssteuer, 
Einkommenssteuer) und i{ndirekter 
Steuer, die beim Kauf von Waren zu 
entrichten ist (z.B. Mehrwertsteuer). 
'n Liechtenstein unterscheidet man 
zwischen landeseigenen Steuern 
und Steuerarten, die auf dem Zoll- 
vertrag mit der Schweiz beruhen. 
Für den Bezug der liechtensteini- 
schen Steuern sind die Steuerver- 
waltung in Vaduz oder die Gemein 
den zuständig, für die in Liechten- 
stein geltenden schweizerischen Ab- 
gaben die eidgenössischen Behör- 
den. 
Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- 
ınd Wahlrecht gehört zu den grund- 
egenden bürgerlichen Rechten und 
bedeutet, dass man im Rahmen der 
Verfassung und der entsprechenden 
Gesetze und Verordnungen Über 
Sachentscheide abstimmen darf, 
Personen in ein Öffentliches Amt 
wählen kann (aktives Wahlrecht) und 
auch selber gewählt werden kann 
'passives Wahlrecht). 
Stimmregister Verzeichnis aller 
Stimmberechtigten. Die Gemeinden 
Liechtensteins sind gesetzlich ver- 
pflichtet, das Stimmregister zu 
‘ühren und auf dem neuesten Stand 
zu halten. Die Regierung prüft die 
Stimmregister auf ihre Gültigkeit und 
ordnet allfällige Anderungen an. 
Nur wer in dieser Liste aufgeführt 
st, darf an Wahlen und Abstimmun- 
gen teilnehmen. 
Wenn es sich Jedoch herausstellt, 
dass jemand aus Versehen nicht ins 
Stimmregister aufgenommen wor- 
den ist, muss diese Person zur 
Stimmabgabe zugelassen werden 
Subventionen (lat. subvenire = zu 
Hilfe kommen) 
Subventionen sind Staatsbeiträge, 
welche die Empfänger nicht zurück- 
geben müssen. In den Genuss von 
Subventionen kommen Gemeinden, 
Verbände, Genossenschaften und 
Private, wenn sie nachweisen, dass 
.hre Tätigkeit der Gemeinschaft zu- 
gute kommt. 
Subventionen sind zweckgebunden. 
d.h. sie dürfen nicht für andere als 
die vorgegebenen Ausgaben ver- 
wendet werden. 
Totalitärer Staat siehe Diktatur 
Traktandum (lat. tractare = behan- 
deln) 
Damit bezeichnet man die Tagesord- 
1ung oder das Programm einer Sit- 
zung. Im Traktandum wird die Rei- 
henfolge festgelegt, nach der beste- 
1ende Fragen behandelt werden. So 
nat jede Landtagssitzung ihr eigenes 
Traktandum. 
Die einzelnen Vorschläge oder Fra- 
gen, die zu behandeln sind, nennt 
man Tagesordnungspunkte oder 
Traktandenpunkte. Sie können - 
wenn die Versammlung damit ein- 
verstanden ist —- in ihrer Reihenfolge 
verändert oder auch abgesetzt wer- 
den. 
J 
Urne Behälter für die Aufnahme von 
Stimmzetteln bei Urnenabstimmung 
oder Urnenwahl. 
Die Urnen müssen abschliessbar 
sein; Einwurfschlitz und Verschluss 
müssen ausserdem versiegelt oder 
plombiert werden können. 
Vi 
Validierung (lat. validus = wirksam, 
mächtig) 
Jnter Validierung versteht man die 
Gültigerklärung einer Landtagswahl 
durch den neuen Landtag. Werden 
Wahlbeschwerden erhoben, hat der 
Staatsgerichtshof darüber zu befin- 
den
	        

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