Ressorts (aus frz. ressortir = hervor-
gehen, zugehören)
Geschäfts- oder Amtsbereich, Ar-
beits- oder Aufgabengebiet, z.B.
eines Regierungsrats.
Ressorts innerhalb der Regierung:
Präsidium; Ausseres; Inneres; Bil-
dungswesen; Kultur, Jugend und
Sport; Finanzen; Sozial- und Gesund-
heitswesen; Umwelt, Land- und
Waldwirtschaft; Wirtschaft; Verkehr:
Justiz; Bauwesen.
Sanktion (lat. sancire = heiligen, be-
kräftigen; bestrafen)
Wie schon das Ursprungswort, ent-
hält auch der Begriff «Sanktion»
zwei Bedeutungen:
a) Zustimmung zu einem Gesetz.
Im Fürstentum Liechtenstein wird
ein Gesetz erst gültig durch die Zu
stimmung des Landtages, die Sank:
tion des Landesfürsten, die Gegen-
zeichnung des Regierungschefs und
die Kundmachung im Landesgesetz
blatt.
b) Zwangs- oder Strafmassnahmen
{z.B. Handelsboykott, Blockaden),
die meist von überstaatlichen Institu-
tionen gegen Staaten verhängt wer-
den, die sich nicht an internationale
Abmachungen halten.
Session (lat. sessio = Sitzung)
Versammlung des Parlaments, des
Landtags.
Souverän (frz. souverain = unum-
schränkt, selbständig)
Allgemein: Herrscher, Landesherr
In der Schweiz: Gesamtheit der
Wähler
In Liechtenstein: aufgrund des herr-
schenden Dualismus Bezeichnung
für den Landesfürsten und das Volk
(vgl. Art. 2 der liechtensteinischen
Verfassung).
Souveränität (aus: frz. souverain =
unumschränkt, selbständig)
Die Souveranität eines Staates be-
deutet seine Herrschaftsgewalt, d.h
aine Macht, die In zwei Richtunger
wirkt:
Die Staatsgewalt nach innen nennt
man das Selbstbestimmungsrecht,
d.h. der Staat ist befugt, sein Recht
selbst zu ordnen und seine Regie-
‘ungsform zu bestimmen.
Die Souveranität nach aussen be:
steht in der Unabhängigkeit gegen
über anderen Staaten.
Die Souveränität ist meist nicht ab-
solut. Die innere und die äussere
Souveränität kann eingeschränkt
sein, sei es, dass der Druck von
mächtigeren Staaten kommt, oder
dass ein Staat freiwillig auf eine völ-
'ige Unabhängigkeit verzichtet, bei-
spielsweise wenn er sich einer grös-
seren Gemeinschaft anschliesst (EG,
UN) oder enge Verträge mit Nach-
Darstaaten eingeht (Zollvertrag zwi-
schen Liechtenstein und der
Schweiz).
Sperrklausel Die Sperrklausel bein-
\Yaltet eine bestimmte (Prozent-)Zahl
von gültigen Stimmen, die eine Par-
tei bei Parlamentswahlen erreichen
muss, um ins Parlament einziehen
zu können (BRD: 5 %; FL: 8 %).
Durch eine solche Massnahme soll
verhindert werden, dass Splitterpar-
teien zu einem Parlamentssitz kom-
men und dadurch die Bildung einer
stabilen Regierung erschweren.
Splitterparteien Parteien, die nur
eine geringe Anzahl Wählerstimmer:
auf sich vereinigen (vgl. auch Sperr
klausel).
Staatsbürger Staatsbürger sind
Staatsangehörige mit verfassungs-
mässig festgelegten Rechten und
Pflichten.
Staatsbürgerrechte Jeder Angeh6-
rige eines Staates hat neben Pflich-
ten auch eine Reihe von Rechten.
die im Grundgesetz, der Verfassung,
niedergelegt sind.
Neben den Menschenrechten, die
jedem, ohne Ansehen der Staatszu-
gehörigkeit, zustehen ({z. B. Recht auf
‘freie Meinungsäusserung und freie
Entfaltung der Persönlichkeit, Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Reli-
gionsfreiheit) gibt es auch die eigent-
ichen Bürgerrechte. Sie stehen nur
den eigentlichen Staatsangehörigen
ZU.
3eispiele: das Recht, seinen Wohn-
sitz frei zu bestimmen (Recht auf
Freizügigkeit); Ausübung der staats-
bürgerlichen Rechte (Stimm- und
Wahlrecht) gemäss den Bestimmun-
Jen der Verfassung.
Staatsbürgerschaft Gemäss Arti-
xel 15 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Na-
tionen 1948 hat jeder Mensch An-
spruch auf eine Staatsangehörigkeit.
Diese kann bestimmt sein durch die
Abstammung oder durch den Ge
ourtsort.
m Fürstentum Liechtenstein kann
die Staatsbürgerschaft erworber
werden
a) durch Geburt, Legitimation und
Annahme an Kindesstatt
o) durch Aufnahme
Mit der Erlangung der Staatsbürger-
schaft sind Rechte und Pflichten ver-
ounden. Der Staatsbürger hat bei-
spielsweise das Recht und die
Pflicht zu wählen.
Staatenlose, also Personen ohne
Staatsangehörigkeit, erhalten auf An-
trag einen Nansen-Pass.
Er wurde 1922 auf Veranlassung des
norwegischen Forschers und Frie-
densnobelpreisträgers Fridtjof Nan-
sen (1861-1930) geschaffen.
Staatsgerichtshof Der _Staatsge-
‚ichtshof besteht aus einem Präsi-
denten und vier weiteren Mitglie-
dern. Die Mitglieder werden vom
Landtag gewählt; der Präsident