Volltext: Fürst und Volk

Ressorts (aus frz. ressortir = hervor- 
gehen, zugehören) 
Geschäfts- oder Amtsbereich, Ar- 
beits- oder Aufgabengebiet, z.B. 
eines Regierungsrats. 
Ressorts innerhalb der Regierung: 
Präsidium; Ausseres; Inneres; Bil- 
dungswesen; Kultur, Jugend und 
Sport; Finanzen; Sozial- und Gesund- 
heitswesen; Umwelt, Land- und 
Waldwirtschaft; Wirtschaft; Verkehr: 
Justiz; Bauwesen. 
Sanktion (lat. sancire = heiligen, be- 
kräftigen; bestrafen) 
Wie schon das Ursprungswort, ent- 
hält auch der Begriff «Sanktion» 
zwei Bedeutungen: 
a) Zustimmung zu einem Gesetz. 
Im Fürstentum Liechtenstein wird 
ein Gesetz erst gültig durch die Zu 
stimmung des Landtages, die Sank: 
tion des Landesfürsten, die Gegen- 
zeichnung des Regierungschefs und 
die Kundmachung im Landesgesetz 
blatt. 
b) Zwangs- oder Strafmassnahmen 
{z.B. Handelsboykott, Blockaden), 
die meist von überstaatlichen Institu- 
tionen gegen Staaten verhängt wer- 
den, die sich nicht an internationale 
Abmachungen halten. 
Session (lat. sessio = Sitzung) 
Versammlung des Parlaments, des 
Landtags. 
Souverän (frz. souverain = unum- 
schränkt, selbständig) 
Allgemein: Herrscher, Landesherr 
In der Schweiz: Gesamtheit der 
Wähler 
In Liechtenstein: aufgrund des herr- 
schenden Dualismus Bezeichnung 
für den Landesfürsten und das Volk 
(vgl. Art. 2 der liechtensteinischen 
Verfassung). 
Souveränität (aus: frz. souverain = 
unumschränkt, selbständig) 
Die Souveranität eines Staates be- 
deutet seine Herrschaftsgewalt, d.h 
aine Macht, die In zwei Richtunger 
wirkt: 
Die Staatsgewalt nach innen nennt 
man das Selbstbestimmungsrecht, 
d.h. der Staat ist befugt, sein Recht 
selbst zu ordnen und seine Regie- 
‘ungsform zu bestimmen. 
Die Souveranität nach aussen be: 
steht in der Unabhängigkeit gegen 
über anderen Staaten. 
Die Souveränität ist meist nicht ab- 
solut. Die innere und die äussere 
Souveränität kann eingeschränkt 
sein, sei es, dass der Druck von 
mächtigeren Staaten kommt, oder 
dass ein Staat freiwillig auf eine völ- 
'ige Unabhängigkeit verzichtet, bei- 
spielsweise wenn er sich einer grös- 
seren Gemeinschaft anschliesst (EG, 
UN) oder enge Verträge mit Nach- 
Darstaaten eingeht (Zollvertrag zwi- 
schen Liechtenstein und der 
Schweiz). 
Sperrklausel Die Sperrklausel bein- 
\Yaltet eine bestimmte (Prozent-)Zahl 
von gültigen Stimmen, die eine Par- 
tei bei Parlamentswahlen erreichen 
muss, um ins Parlament einziehen 
zu können (BRD: 5 %; FL: 8 %). 
Durch eine solche Massnahme soll 
verhindert werden, dass Splitterpar- 
teien zu einem Parlamentssitz kom- 
men und dadurch die Bildung einer 
stabilen Regierung erschweren. 
Splitterparteien Parteien, die nur 
eine geringe Anzahl Wählerstimmer: 
auf sich vereinigen (vgl. auch Sperr 
klausel). 
Staatsbürger Staatsbürger sind 
Staatsangehörige mit verfassungs- 
mässig festgelegten Rechten und 
Pflichten. 
Staatsbürgerrechte Jeder Angeh6- 
rige eines Staates hat neben Pflich- 
ten auch eine Reihe von Rechten. 
die im Grundgesetz, der Verfassung, 
niedergelegt sind. 
Neben den Menschenrechten, die 
jedem, ohne Ansehen der Staatszu- 
gehörigkeit, zustehen ({z. B. Recht auf 
‘freie Meinungsäusserung und freie 
Entfaltung der Persönlichkeit, Recht 
auf Gedanken-, Gewissens- und Reli- 
gionsfreiheit) gibt es auch die eigent- 
ichen Bürgerrechte. Sie stehen nur 
den eigentlichen Staatsangehörigen 
ZU. 
3eispiele: das Recht, seinen Wohn- 
sitz frei zu bestimmen (Recht auf 
Freizügigkeit); Ausübung der staats- 
bürgerlichen Rechte (Stimm- und 
Wahlrecht) gemäss den Bestimmun- 
Jen der Verfassung. 
Staatsbürgerschaft Gemäss Arti- 
xel 15 der Allgemeinen Erklärung der 
Menschenrechte der Vereinten Na- 
tionen 1948 hat jeder Mensch An- 
spruch auf eine Staatsangehörigkeit. 
Diese kann bestimmt sein durch die 
Abstammung oder durch den Ge 
ourtsort. 
m Fürstentum Liechtenstein kann 
die Staatsbürgerschaft erworber 
werden 
a) durch Geburt, Legitimation und 
Annahme an Kindesstatt 
o) durch Aufnahme 
Mit der Erlangung der Staatsbürger- 
schaft sind Rechte und Pflichten ver- 
ounden. Der Staatsbürger hat bei- 
spielsweise das Recht und die 
Pflicht zu wählen. 
Staatenlose, also Personen ohne 
Staatsangehörigkeit, erhalten auf An- 
trag einen Nansen-Pass. 
Er wurde 1922 auf Veranlassung des 
norwegischen Forschers und Frie- 
densnobelpreisträgers Fridtjof Nan- 
sen (1861-1930) geschaffen. 
Staatsgerichtshof Der _Staatsge- 
‚ichtshof besteht aus einem Präsi- 
denten und vier weiteren Mitglie- 
dern. Die Mitglieder werden vom 
Landtag gewählt; der Präsident
	        

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