setzen, es sei denn, dass diese Men-
schenrechtsverletzung zu einer Bedro-
ıung des Friedens führen würde.
:n neuerer Zeit wird aber die Forderung
ı1ach Nichteinmischung in die inneren
Angelegenheiten immer weniger akzep-
tiert, da sich das Konzept der Men-
schenrechte immer mehr als universel-
es Prinzip durchsetzt, das also überall
zu gelten hat.
Die Organisation
Den Vereinten Nationen gehören rund
180 souveräne Staaten (1992: 179) an,
die sich als Mitglieder zu den Satzungen
der UNO bekannt haben und somit
bereit sind, die daraus erwachsenden
Verpflichtungen zu übernehmen.
'n Europa sind nur vier Staaten der UNO
ıoch nicht beigetreten: Andorra,
Monaco, die Schweiz und der Vatikan-
staat. Eine Aufnahme neuer Mitglieder
Nuss auf Empfehlung des Sicherheits-
‚ates von der Generalversammlung der
JNO beschlossen werden.
Grundsätzlich gliedert sich die Organi-
sation der UNO in sechs Hauptorgane
die Generalversammlung, den Sicher-
heitsrat, den Internationalen Gerichts-
hof, den Wirtschafts- und Sozialrat, den
Treuhandschaftsrat und das Sekretariat.
der UNO besitzt - unabhängig von
seiner Grösse und Einwohnerzahl — die
gleichen Rechte und verfügt über
jeweils eine Stimme. Dadurch wird
besonders die Souveränität jedes Staa-
tes hervorgehoben. Die Generalver-
sammlung ist das Zentralorgan der UNC
und kann mit einfacher oder einer
Zweidrittelmehrheit Resolutionen und
Empfehlungen zu allen wichtigen Fra-
gen der Politik oder anderen inter-
nationalen Belangen verabschieden.
Sie ist aber keine «Weltregierung»,
sondern lediglich das Gesprächsforum
der Weltpolitik. Alle Entschliessungen
der Generalversammlung sind nur
Dan
red
€
Jedes Mitglied der Ver
einten Nationen hat in
der Generalversamm-
lung eine Stimme,
unabhängig von seiner
Grösse oder Bevöl-
kerungszahl. Uber 25
UNO-Mitgliedstaaten
haben weniger als
100 000 Einwohner
Die Generalversammlung setzt sich
aus den Delegierten aller Mitglied-
staaten zusammen: jeder Mitgliedstaat
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