Zielsetzungen
Liechtensteins Entwicklung zu
einem souveränen Staat
Der Umfang und die Art der aussen-
oolitischen Arbeit eines Staates hängen
in hohem Masse von seiner Souverä
nität ab.
Die Souveränität eines Staates bedeutet
seine Herrschaftsgewalt, d.h. eine
Macht, die in zwei Richtungen wirkt:
Die Staatsgewalt nach innen nennt mar
das Se/bstbestimmungsrecht,
d.h. der Staat ist befugt, sein Recht
selbst zu ordnen und seine Regierungs-
form zu bestimmen. Die Souveränität
nach aussen besteht in der Unabhän-
gigkeit gegenüber anderen Staaten.
Liechtenstein ist der einzige Staat aus
dem ehemaligen Deutschen Bund, der
seine Selbständigkeit bis heute be-
wahren konnte. Eine Chronologie soll
kurz die Entstehung Liechtensteins und
vor allem die Sicherung seiner Souverä:
nität durch seine Landesfürsten
bewusstmachen.
1699: Fürst Johann Adam Andreas |. von
Liechtenstein erwirbt die reichs-
freie Herrschaft Schellenberg
1712: Kauf der Grafschaft Vaduz
1719: Unter Fürst Anton Florian erfolgt
die Vereinigung der Reichsherr-
schaft Schellenberg und der
reichsunmittelbaren Grafschaft
Vaduz und deren Erhebung zum
Reichsfürstentum Liechtenstein
1806: Aufnahme Liechtensteins in den
von Napoleon I. gegründeten
Rheinbund und dadurch formell
gewährte staatliche Selbständig:
keit
1815: Liechtenstein als Mitglied des
Deutschen Bundes, eines Bünd-
nisses von 39 deutschen Staaten;
ihre Souveränität wird zwar aus-
drücklich festgelegt, erfährt jedoch
eine Reihe von Einschränkungen
(z.B. abgestuftes Stimmrecht der
Staaten je nach Grösse und Be-
deutung; Bevormundung auch im
innenpolitischen Bereich)
1866: Auflösung des Deutschen Bundes,
das Fürstentum Liechtenstein
erlanat die volle Souveränität
Liechtensteins Weg zu einem selb-
ständigen Staat scheint von vielen Zufäl-
ligkeiten begleitet; dennoch ist es in
erster Linie ein Verdienst seiner Fürsten,
dass es seine Souveränität erlangte.