Unser Staat - das Fürstentum Liechtenstein Die Rechtspflege
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langte der Rechtsanwalt von Holzer den
Leitschein, der das unvermittelt geblie-
bene Klagebegehren wiedergibt.
Der Rechtsanwalt von Holzer reichte die
Klage beim Landgericht ein und be-
gehrte darin die Verurteilung des B. Bau-
herr zur Bezahlung von sFr. 20 000.- zu-
züglich 5 96 Verzugszinsen seit dem ...
sowie zum Ersatze der Verfahrensko-
sten; dies alles binnen vier Wochen bei
sonstiger Exekution.
Aufgrund der schriftlichen Klagseingabe
setzte der Landrichter Dr. Neudorfer
eine erste Verhandlung an, in der er ver-
suchte, eine Einigung zwischen den
Streitparteien zu erzielen. Als diese Eini-
gung nicht zustande kam, trug er der
beklagten Partei auf, eine schriftliche
Klagebeantwortung binnen einer Frist
von vier Wochen an das Gericht zu sen-
den. Sowohl in der Klage als auch in der
Klagebeantwortung haben die Parteien
ihre Sachverhaltsdarstellungen zu ma-
chen, aus der sie allfallige Rechte ablei-
ten und entsprechend diesen Sachver-
haltsdarstellungen Beweise anbieten.
Aufgrund dieser Beweisanbote fuhrt
dann der Richter die Verhandlung durch
und nimmt Beweise zu den Vorbringen
der Parteien auf. Es werden unter ande-
rem Zeugen einvernommen, die Par-
teien gehort, Sachverstandigengutachten
eingeholt und Urkunden zum Beweise
dem Gericht vorgelegt.
Aufgrund des abgeschlossenen Beweis-
verfahrens und nachdem der Richter der
Uberzeugung ist, dass es der Aufnahme
weiterer Beweise nicht bedarf, schliesst
der Richter die Verhandlung.
Am Ende des Zivilprozesses wird das
Urteil nur ausnahmsweise mündlich ver-
kündet. Normalerweise ergeht das Urteil
schriftlich.
Die Urteilsbegründung umfasst neben
dem aufgeführten Spruch im wesent-
lichen drei Teile:
— die Tatbestandsdarstellung
— den festgestellten Sachverhalt und
die Beweiswürdigung
— die rechtliche Beurteilung
In den meisten Fällen ergeht das Zivil-
urteil schriftlich und wird beiden Par-
teien zugestellt. Beide Parteien haben
dann die Móglichkeit, das Rechtsmittel
der Berufung an das Fürstliche Ober-
gericht binnen einer Frist von vier
Wochen zu ergreifen. Sollten sie mit
der Entscheidung des Obergerichtes
nicht einverstanden sein, so steht ihnen
auch hier das Rechtsmittel der Revision
an den Obersten Gerichtshof zu, der
endgültig entscheidet.