8 Der Grundsatz der Öffentlichkeit
Dieser Grundsatz bedeutet, dass jede
erwachsene Person, die unbewaffnet
ist, dem Verfahren beiwohnen darf. Dies
ist auch eine Kontrolle, dass das Verfah-
ren ordnungsgemäss vonstatten geht.
Auch das Urteil am Ende der Strafver-
handlung muss Öffentlich verkündet
werden. Der Richter hat über Schuld und
Strafe zu entscheiden und dies auch
unmittelbar zu begründen. «Öffentlich»
heisst hier aber nicht, dass Zuhörer
anwesend sein müssen, sondern dass
es erwachsenen Personen möglich ist,
als Zuhörer die Strafverhandlung zu
besuchen.
® Der Untersuchungsgrundsatz
Nach diesem Grundsatz ist es Pflicht
des entscheidenden Richters, sowohl
die belastenden als auch die entlasten-
den Argumente und Tatsachen bei der
Urteilsfindung zu ermitteln bzw. zu
berücksichtigen.
Beispiele aus dem Strafrecht
m folgenden sollen drei Beispiele aus
drei verschiedenen Verfahrensarten der
Gang der Strafverfahren erläutern:
- Eine fahrlässige Körperverletzung
- Ein Einbruchdiebstahl
- Ein schwerer Raub
} Eine «fahrlässige» Körperverletzung
durch Übertretung des Strassenver-
kehrsgesetzes
Sachverhalt und polizeiliche
Ermittlungen:
Hans A. fuhr am 12. 3. 1991, um ca.
16.10 Uhr, als Lenker des PW «Ford».
FL 123.342, in Schaan, auf der «Land-
strasse» aus Richtung Vaduz kommend
über die «Lindenkreuzung» mit der
Absicht, nach Buchs zu gelangen.
Bei der «Lindenkreuzung» missachtete
er das «Rotlicht» der Lichtsignalanlage
und kollidierte in der Folge mit dem aus
Buchs kommenden PW «Fiat»,
ZH 23.564, der im Begriffe war, die
«Lindenkreuzung» in Richtung Feldkirch
zu überqueren.
Durch die Kollision wurde Peter O0. gegen
die Windschutzscheibe geschleudert
und zog sich dabei eine Rissquetsch-
wunde über dem rechten Auge sowie
eine Fraktur des rechten Mittelhand-
knochens zu.
Aufgrund dieses Vorfalles wurde die
Polizei zum Unfallort geholt, die den dar-
gestellten Sachverhalt feststellte und
dazu die beiden Unfallbeteiligten sowie
weitere Unfallzeugen einvernommen hat.
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