Volltext: Fürst und Volk

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Das Fürstliche Obergericht 
Das Obergericht - die zweite Instanz — 
bildet zwei «Gruppen» (Senate) mit je 
fünf Richtern. Jeder Senat besteht aus 
zwei ausgebildeten Juristen und drei 
Laienrichtern. 
Traditionsgemäss befasst sich der erste 
Senat des Obergerichtes mit Zivilsachen, 
der zweite Senat mit Strafsachen. 
Ganz allgemein behandelt das Ober- 
gericht Rekurse gegen Entscheidungen 
des Landgerichts und Berufungen 
gegen Urteile. Will sich also ein Verurteil- 
ter gegen eine vom Landgericht ver- 
hängte Freiheitsstrafe zur Wehr setzen, 
30 hat er die Möglichkeit, beim zweiten 
Senat des Obergerichtes Berufung ein- 
zulegen. 
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Der Fürstliche Oberste 
Gerichtshof 
Die dritte Instanz ist der Oberste Ge- 
richtshof. Das Gericht setzt sich jeweils 
aus zwei ausgebildeten Juristen und 
drei Laienrichtern zusammen. 
Auf dem Instanzenweg ist der Oberste 
Gerichtshof die dritte Instanz. Wer also 
mit der Entscheidung des Obergerichtes 
ıicht einverstanden ist, kann beim Ober 
sten Gerichtshof Rechtsmittel einlegen 
Das Rechtsmittel an den Obersten 
Gerichtshof wird Revision genannt. 
Die Verhandlungen des Obersten 
SZerichtshofes sind in der Regel nicht 
öffentlich — im Gegensatz zu den 
Verhandlungen der ersten und zweiten 
Instanz. 
Der Oberste Gerichtshof ist die letzte 
nstanz. Er entscheidet endgültig. Gegen 
seine Entscheidungen gibt es kein 
ordentliches Rechtsmittel mehr. Unter 
Umständen wäre höchstens noch eine 
Beschwerde an den Staatsgerichtshof 
Nöglich. Der Verurteilte (in einem Straf- 
prozess) oder der Beklagte (in einem 
Zivilprozess) müsste sich auf die Verlet- 
zung seiner verfassungsmässig garan- 
tierten Rechte oder der Europäischen 
Menschenrechtskonvention berufen. 
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