Am
Zum Aufgabenbereich
der Polizei gehören
routinemässige Ver-
kehrskontrollen, die zur
Sicherheit aller Ver-
kehrsteilnehmer beitra-
gen. Weiters kann die
Polizei auch beauftragt
werden, Beweise zu
sichern (z. B. Wasser-
oroben), die zur Klä-
rung einer Schuldfrage
oehilflich sein können.
Zr vertritt damit den Strafrechtsanspruch Aufgaben der Landespolizei
des Staates.Im Strafverfahren steht er
gewissermassen als «Gegenspieler»
dem Beschuldigten und seinem Verteidi-
ger gegenüber.
Zwar gehört die Polizei nicht zu den Or-
ganen der Rechtspflege. Sie ist dem
Ressort «Inneres» unterstellt und In
arster Linie für die Sicherheit des Landes
zuständig. Einem Strafprozess gehen
aber polizeiliche Ermittlungen voraus,
Jnd so hat die Polizei - im weiteren
Sinne - eben auch mit der Rechtspflege
zu tun.
Zum Aufgabenbereich der Polizei gehört
as, unerlaubte Angriffe auf den Staat
und auf Privatpersonen sowle strafbare
Jandlungen zu verhindern. Gelingt dies
ıicht, muss die Polizei dafür sorgen,
dass der Täter gefasst wird.
Dabei muss aber klar festgehalten wer-
den, dass es nicht Sache der Polizei ist,
die Schuldfrage zu klären. Die Polizei hat
die Beweise zu sichern und bei der
Abklärung des Sachverhalts und der
Fahndung behilflich zu sein.
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit muss
der Polizeibeamte nach den Grundsät-
zen des Polizeirechts handeln: Er muss
die Gesetze beachten, darf nur Mass-
nahmen ergreifen, die zwingend notwen:
dig sind und die dem Schutz der öffent-
lichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe
dienen.
Auch Rechtsanwälte und Rechts-
agenten sind Organe der Rechtspflege
'hre Hauptaufgabe besteht jedoch
aicht darin, Prozesse zu führen, sondern
diese zu verhindern und ihrem Man-
danten unnötige Verfahrenskosten zu
arsparen.
Dazu gehören bestmögliche Beratung
und klar ausgearbeitete Verträge, die für
<ünftige Streitereien keinen Platz
nNehr lassen. Oft muss sich ein Anwalt
auch mit Vermögensverwaltung befas-
zen, oder er wird mit der Testaments-
/ollstreckung betraut.
Ausserdem steht der Rechtsanwalt sei-
ı1em Mandanten im Strafprozess als
Verteidiger sowie im Zivilprozess und im
5ffentlich-rechtlichen Verfahren als
Rechtsvertreter bel.