Volltext: Fürst und Volk

Am 
Zum Aufgabenbereich 
der Polizei gehören 
routinemässige Ver- 
kehrskontrollen, die zur 
Sicherheit aller Ver- 
kehrsteilnehmer beitra- 
gen. Weiters kann die 
Polizei auch beauftragt 
werden, Beweise zu 
sichern (z. B. Wasser- 
oroben), die zur Klä- 
rung einer Schuldfrage 
oehilflich sein können. 
Zr vertritt damit den Strafrechtsanspruch Aufgaben der Landespolizei 
des Staates.Im Strafverfahren steht er 
gewissermassen als «Gegenspieler» 
dem Beschuldigten und seinem Verteidi- 
ger gegenüber. 
Zwar gehört die Polizei nicht zu den Or- 
ganen der Rechtspflege. Sie ist dem 
Ressort «Inneres» unterstellt und In 
arster Linie für die Sicherheit des Landes 
zuständig. Einem Strafprozess gehen 
aber polizeiliche Ermittlungen voraus, 
Jnd so hat die Polizei - im weiteren 
Sinne - eben auch mit der Rechtspflege 
zu tun. 
Zum Aufgabenbereich der Polizei gehört 
as, unerlaubte Angriffe auf den Staat 
und auf Privatpersonen sowle strafbare 
Jandlungen zu verhindern. Gelingt dies 
ıicht, muss die Polizei dafür sorgen, 
dass der Täter gefasst wird. 
Dabei muss aber klar festgehalten wer- 
den, dass es nicht Sache der Polizei ist, 
die Schuldfrage zu klären. Die Polizei hat 
die Beweise zu sichern und bei der 
Abklärung des Sachverhalts und der 
Fahndung behilflich zu sein. 
Bei der Ausübung seiner Tätigkeit muss 
der Polizeibeamte nach den Grundsät- 
zen des Polizeirechts handeln: Er muss 
die Gesetze beachten, darf nur Mass- 
nahmen ergreifen, die zwingend notwen: 
dig sind und die dem Schutz der öffent- 
lichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe 
dienen. 
Auch Rechtsanwälte und Rechts- 
agenten sind Organe der Rechtspflege 
'hre Hauptaufgabe besteht jedoch 
aicht darin, Prozesse zu führen, sondern 
diese zu verhindern und ihrem Man- 
danten unnötige Verfahrenskosten zu 
arsparen. 
Dazu gehören bestmögliche Beratung 
und klar ausgearbeitete Verträge, die für 
<ünftige Streitereien keinen Platz 
nNehr lassen. Oft muss sich ein Anwalt 
auch mit Vermögensverwaltung befas- 
zen, oder er wird mit der Testaments- 
/ollstreckung betraut. 
Ausserdem steht der Rechtsanwalt sei- 
ı1em Mandanten im Strafprozess als 
Verteidiger sowie im Zivilprozess und im 
5ffentlich-rechtlichen Verfahren als 
Rechtsvertreter bel.
	        

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