ınd verschiedene Verfahrensordnungen.
Das Strafrecht, ebenfalls Bestandteil
des öffentlichen Rechts, umschreibt,
welche Handlungen bestraft werden
und welches die zulässigen Strafen für
derartige Rechtsverletzungen sind.
Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die
3eziehungen der einzelnen Menschen,
der «Privatpersonen», untereinander.
Auch das Privatrecht sorgt für eine funk-
tionierende Ordnung im Gemeinwesen.
50 werden im Familienrecht die
Beziehungen zwischen Eheleuten bzw
zwischen Eltern und Kindern geregelt;
daneben gibt es aber auch noch das
Personenrecht, das Sachenrecht
und das Schuldrecht (worin auch
Zechte und Pflichten von Vertragspart-
nern festgehalten sind) u.a.
Drgane der Rechtspflege
in jeder Gemeinde wird alle drei Jahre
ein Vermittler gewählt. Seine Aufgabe
ist es in erster Linie, bei geringfügigen
Streitigkeiten eine gütliche Einigung zu
finden (sogenannte Vermittlungs- und
Sühnverfahren) und so die Parteien von
unnötigen Prozessen abzuhalten.
Wenn bei diesem Vorverfahren keine
zinigung erzielt werden kann, stellt der
Vermittler auf Verlangen des Klägers
eine Urkunde (Leitschein) aus, die be-
scheinigt, dass keine gütliche Einigung
stattgefunden hat. Erst wenn dieser
Leitschein vorliegt, kann das ordentliche
Strafverfahren beim Landgericht einge-
leitet werden. Daneben ist der Vermitt-
ler aber auch Urkundsperson. Er hat
Jnterschriften und Urkunden zu beglau-
Digen. Dabei bestätigt er amtlich, dass
die Unterschrift, beispielsweise unter
Jjem Kaufvertrag für ein Haus, «echt» ist
Die Landrichter werden über Vor-
schlag des Landtages vom Fürsten
arnannt. Diese Ernennung erfolgt für
jechtensteinische Landrichter auf unbe
stimmte Zeit. Ausländische Landrichter
arhalten einen befristeten Anstellungs:
/ertrag.
Gemäss Verfassung wird die ordentliche
Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch
das Fürstliche Landgericht in Vaduz aus
geübt. Das Landgericht entscheidet in
verschiedenen Abteilungen und ver-
schiedenen Zusammensetzungen über
Zivil- und Strafrechtssachen. In Zivil-
rechtssachen amten die Landrichter als
=inzelrichter; in Strafrechtssachen ent-
weder als Einzelrichter oder als Mitglie-
der von Kollegialgerichten. Derzeit sind
Jaeim Fürstlichen Landgericht in Vaduz
acht Landrichter beschäftigt, die durch
gemeinsamen Beschluss die anfallen-
den Rechtssachen untereinander verteı
‚en. Die sich daraus ergebende UÜber-
sicht über die Verteilung der Geschäfte
wird dann in der liechtensteinischen
Juristenzeitung alljährlich veröffentlicht.
Der Staatsanwalt als «Öffentlicher
Ankläger» führt im Strafprozess vor Ge-
richt im Auftrag des Staates die Anklage