Volltext: Fürst und Volk

ınd verschiedene Verfahrensordnungen. 
Das Strafrecht, ebenfalls Bestandteil 
des öffentlichen Rechts, umschreibt, 
welche Handlungen bestraft werden 
und welches die zulässigen Strafen für 
derartige Rechtsverletzungen sind. 
Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die 
3eziehungen der einzelnen Menschen, 
der «Privatpersonen», untereinander. 
Auch das Privatrecht sorgt für eine funk- 
tionierende Ordnung im Gemeinwesen. 
50 werden im Familienrecht die 
Beziehungen zwischen Eheleuten bzw 
zwischen Eltern und Kindern geregelt; 
daneben gibt es aber auch noch das 
Personenrecht, das Sachenrecht 
und das Schuldrecht (worin auch 
Zechte und Pflichten von Vertragspart- 
nern festgehalten sind) u.a. 
Drgane der Rechtspflege 
in jeder Gemeinde wird alle drei Jahre 
ein Vermittler gewählt. Seine Aufgabe 
ist es in erster Linie, bei geringfügigen 
Streitigkeiten eine gütliche Einigung zu 
finden (sogenannte Vermittlungs- und 
Sühnverfahren) und so die Parteien von 
unnötigen Prozessen abzuhalten. 
Wenn bei diesem Vorverfahren keine 
zinigung erzielt werden kann, stellt der 
Vermittler auf Verlangen des Klägers 
eine Urkunde (Leitschein) aus, die be- 
scheinigt, dass keine gütliche Einigung 
stattgefunden hat. Erst wenn dieser 
Leitschein vorliegt, kann das ordentliche 
Strafverfahren beim Landgericht einge- 
leitet werden. Daneben ist der Vermitt- 
ler aber auch Urkundsperson. Er hat 
Jnterschriften und Urkunden zu beglau- 
Digen. Dabei bestätigt er amtlich, dass 
die Unterschrift, beispielsweise unter 
Jjem Kaufvertrag für ein Haus, «echt» ist 
Die Landrichter werden über Vor- 
schlag des Landtages vom Fürsten 
arnannt. Diese Ernennung erfolgt für 
jechtensteinische Landrichter auf unbe 
stimmte Zeit. Ausländische Landrichter 
arhalten einen befristeten Anstellungs: 
/ertrag. 
Gemäss Verfassung wird die ordentliche 
Gerichtsbarkeit in erster Instanz durch 
das Fürstliche Landgericht in Vaduz aus 
geübt. Das Landgericht entscheidet in 
verschiedenen Abteilungen und ver- 
schiedenen Zusammensetzungen über 
Zivil- und Strafrechtssachen. In Zivil- 
rechtssachen amten die Landrichter als 
=inzelrichter; in Strafrechtssachen ent- 
weder als Einzelrichter oder als Mitglie- 
der von Kollegialgerichten. Derzeit sind 
Jaeim Fürstlichen Landgericht in Vaduz 
acht Landrichter beschäftigt, die durch 
gemeinsamen Beschluss die anfallen- 
den Rechtssachen untereinander verteı 
‚en. Die sich daraus ergebende UÜber- 
sicht über die Verteilung der Geschäfte 
wird dann in der liechtensteinischen 
Juristenzeitung alljährlich veröffentlicht. 
Der Staatsanwalt als «Öffentlicher 
Ankläger» führt im Strafprozess vor Ge- 
richt im Auftrag des Staates die Anklage
	        

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