Volltext: Fürst und Volk

EN 
Zur Auslegung der aus 
dem Österreichischen 
Ind schweizerischen 
Zechtsgebiet über- 
ı1o0mmenen Gesetzes- 
Jestimmungen zieht 
der liechtensteinische 
Rechtsanwalt und Rich- 
ter oft entsprechende 
Lehrbücher und Kom- 
mentare zu Rate. 
HERE 
srstaentum Liechtensteil 
 % 
7] 
3953} 
schaft, sie verhilft aber auch jedem zu 
seinen angestammten Rechten. 
Jnter dem Begriff Rechtspflege ver- 
stehen wir somit alles, was zur Tätigkeit 
von Richtern, Staatsanwälten, Beamten 
der Gerichtsbehörden und Rechtsan- 
wälten gehört. Darunter fallen so unter- 
schiedliche Handlungen wie die Eintra- 
gung eines Grundstückes ins Grundbuch 
oder die Verteidigung eines Angeklagten. 
Die Judikative ist neben der Legisla- 
tive und der Exekutive die dritte Gewalt in 
einem Staat. Sie wird durch eigens dafür 
aingesetzte staatliche Organe ausgeübt. 
Mit Justiz hingegen bezeichnen wir 
das gesamte Gerichtswesen. Dieses 
umfasst sowohl das öffentliche als 
auch das private Recht. 
haar seh ü 
aA 
Lea ar 
& Aral SE 
AA 
JVILGESETZBUCH? 
at 
a 
OL 
A 
TECH 79 
ES-SUPPLEMENTS) 
SSR 
KK 
Z—_ 
"44 
Öffentliches Recht und 
yrivates Recht 
«Jeder ist vor dem Gesetze gleich!» — 
Diese Forderung ist ein Grundsatz des 
zechtsstaats. Das G/eichheitsprinzip 
‚erlangt aber, dass bei gleichen Bedin- 
gungen auch gleiche Regeln gelten. Das 
gilt, wenn Bürger über private Angele- 
genheiten in Streit geraten sind, das hat 
aber auch Gültigkeit für die Beziehungen 
zwischen einem Bürger und dem Staat. 
=s ist Aufgabe der Gesetze, dafür zu 
sorgen, dass das Gleichheitsprinzip nicht 
verletzt und jeder einzelne Bürger ge- 
echt behandelt wird. 
Je nach Inhalt der Gesetze werden 
diese entweder dem Öffentlichen oder 
dem privaten Recht zugeteilt. 
Das Öffentliche Recht regelt das 
Verhältnis des einzelnen Menschen zum 
Staat und zu dessen Einrichtungen. Es 
ardnet ausserdem die Beziehungen der 
staatlichen Institutionen untereinander. 
Zum Öffentlichen Recht gehört zum 
Beispiel das Staatsrecht; das wichtig- 
ste Gesetz des Staatsrechts ist die 
Landesverfassung. Sie ist allen anderen 
Gesetzen übergeordnet, d.h. kein an- 
deres Gesetz darf gegen die Verfassung 
verstossen. 
Auch das Verwaltungsrecht ist im 
öffentlichen Recht enthalten. Es regelt 
die Befugnisse der staatlichen Behörden 
gegenüber den Bürgern. Dazu gehören 
zum Beispiel das Baugesetz, das Gewäs- 
serschutzgesetz, das Gewerbegesetz
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.