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Zur Auslegung der aus
dem Österreichischen
Ind schweizerischen
Zechtsgebiet über-
ı1o0mmenen Gesetzes-
Jestimmungen zieht
der liechtensteinische
Rechtsanwalt und Rich-
ter oft entsprechende
Lehrbücher und Kom-
mentare zu Rate.
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schaft, sie verhilft aber auch jedem zu
seinen angestammten Rechten.
Jnter dem Begriff Rechtspflege ver-
stehen wir somit alles, was zur Tätigkeit
von Richtern, Staatsanwälten, Beamten
der Gerichtsbehörden und Rechtsan-
wälten gehört. Darunter fallen so unter-
schiedliche Handlungen wie die Eintra-
gung eines Grundstückes ins Grundbuch
oder die Verteidigung eines Angeklagten.
Die Judikative ist neben der Legisla-
tive und der Exekutive die dritte Gewalt in
einem Staat. Sie wird durch eigens dafür
aingesetzte staatliche Organe ausgeübt.
Mit Justiz hingegen bezeichnen wir
das gesamte Gerichtswesen. Dieses
umfasst sowohl das öffentliche als
auch das private Recht.
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Öffentliches Recht und
yrivates Recht
«Jeder ist vor dem Gesetze gleich!» —
Diese Forderung ist ein Grundsatz des
zechtsstaats. Das G/eichheitsprinzip
‚erlangt aber, dass bei gleichen Bedin-
gungen auch gleiche Regeln gelten. Das
gilt, wenn Bürger über private Angele-
genheiten in Streit geraten sind, das hat
aber auch Gültigkeit für die Beziehungen
zwischen einem Bürger und dem Staat.
=s ist Aufgabe der Gesetze, dafür zu
sorgen, dass das Gleichheitsprinzip nicht
verletzt und jeder einzelne Bürger ge-
echt behandelt wird.
Je nach Inhalt der Gesetze werden
diese entweder dem Öffentlichen oder
dem privaten Recht zugeteilt.
Das Öffentliche Recht regelt das
Verhältnis des einzelnen Menschen zum
Staat und zu dessen Einrichtungen. Es
ardnet ausserdem die Beziehungen der
staatlichen Institutionen untereinander.
Zum Öffentlichen Recht gehört zum
Beispiel das Staatsrecht; das wichtig-
ste Gesetz des Staatsrechts ist die
Landesverfassung. Sie ist allen anderen
Gesetzen übergeordnet, d.h. kein an-
deres Gesetz darf gegen die Verfassung
verstossen.
Auch das Verwaltungsrecht ist im
öffentlichen Recht enthalten. Es regelt
die Befugnisse der staatlichen Behörden
gegenüber den Bürgern. Dazu gehören
zum Beispiel das Baugesetz, das Gewäs-
serschutzgesetz, das Gewerbegesetz