Volltext: Fürst und Volk

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Erstattung des 
Rechenschafts-Berichts 
Als letzter Aufgabenbereich der Regie- 
rung ist die Erstattung des jährlichen 
Rechenschafts-Berichts an den Landtag 
zu nennen. Darin hat sie über die Amts- 
rätigkeit des abgelaufenen Jahres 
Rechenschaft zu geben. 
Nach Art. 62 hat der 
andtag jährlich über 
den Rechenschafts- 
bericht der Regierung 
zu beschliessen, der 
die gesamte Staatsver- 
waltung umfasst. 
Seit 1975 besteht die Möglichkeit, den 
Zechenschaftsbericht kostenfrei zu 
veziehen. Nicht alle haben das gleiche 
Informationsbedürfnis. Viele sind an 
einer Kurzfassung interessiert. Seit eini- 
gen Jahren schickt daher die Regierung 
ın jeden Haushalt eine Broschüre, die 
über die wichtigsten Ereignisse in der 
liechtensteinischen Politik und über die 
Arbeit von Behörden und Verwaltungen 
berichtet. 
In den Wirkungskreis der Regierung fallen 
(Art. 93): 
die Beaufsichtigung aller ihr unterstell- 
ten Behörden und Beamten und die 
Ausübung der Disziplinargewalt über 
etztere 
die Zuweisung des nötigen Personals für 
die Regierung und die übrigen Behörden 
die Überwachung der Gefängnisse und 
Oberaufsicht über die Behandlung der 
Untersuchungshäftlinge und Sträflinge 
die Verwaltung der landschaftlichen — 
Gebäude; 
die Überwachung des gesetzmässigen 
und ununterbrochenen Geschäftsganges 
des Landgerichtes und die Anzeigen 
wahrgenommener Vorschriftswidrigkei- 
ten an das Berufungsgericht 
die Erstattung des jährlich dem Land- 
tage vorzulegenden Berichtes über ihre 
Amtstätigkeit 
die Ausarbeitung von Regierungsvorla- 
gen an den Landtag und die Begutach- 
‚ung der ihr zu diesem Zwecke vom 
Landtag überwiesenen Vorlagen 
Die Verfügung über dringende, im Vor- 
anschlage nicht aufgenommene Auslagen 
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