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Erstattung des
Rechenschafts-Berichts
Als letzter Aufgabenbereich der Regie-
rung ist die Erstattung des jährlichen
Rechenschafts-Berichts an den Landtag
zu nennen. Darin hat sie über die Amts-
rätigkeit des abgelaufenen Jahres
Rechenschaft zu geben.
Nach Art. 62 hat der
andtag jährlich über
den Rechenschafts-
bericht der Regierung
zu beschliessen, der
die gesamte Staatsver-
waltung umfasst.
Seit 1975 besteht die Möglichkeit, den
Zechenschaftsbericht kostenfrei zu
veziehen. Nicht alle haben das gleiche
Informationsbedürfnis. Viele sind an
einer Kurzfassung interessiert. Seit eini-
gen Jahren schickt daher die Regierung
ın jeden Haushalt eine Broschüre, die
über die wichtigsten Ereignisse in der
liechtensteinischen Politik und über die
Arbeit von Behörden und Verwaltungen
berichtet.
In den Wirkungskreis der Regierung fallen
(Art. 93):
die Beaufsichtigung aller ihr unterstell-
ten Behörden und Beamten und die
Ausübung der Disziplinargewalt über
etztere
die Zuweisung des nötigen Personals für
die Regierung und die übrigen Behörden
die Überwachung der Gefängnisse und
Oberaufsicht über die Behandlung der
Untersuchungshäftlinge und Sträflinge
die Verwaltung der landschaftlichen —
Gebäude;
die Überwachung des gesetzmässigen
und ununterbrochenen Geschäftsganges
des Landgerichtes und die Anzeigen
wahrgenommener Vorschriftswidrigkei-
ten an das Berufungsgericht
die Erstattung des jährlich dem Land-
tage vorzulegenden Berichtes über ihre
Amtstätigkeit
die Ausarbeitung von Regierungsvorla-
gen an den Landtag und die Begutach-
‚ung der ihr zu diesem Zwecke vom
Landtag überwiesenen Vorlagen
Die Verfügung über dringende, im Vor-
anschlage nicht aufgenommene Auslagen
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