wacht den Geschäftsgang der Regie-
rung und sorgt für den Vollzug der
Beschlüsse. Diesen kann er aber nur
anhalten, wenn in einem Beschluss ein
Verstoss gegen Gesetze oder Verord-
nungen vorliegt.
Schliesslich ist der Regierungschef be-
rechtigt, Missstände bei Behörden auf
dem Wege der Verwaltungsanweisung
zu beseitigen.
Eine besondere Hervorhebung des Re-
gierungschefs gegenüber den anderen
Regierungsmitgliedern ist in Art. 86 fest-
gelegt: «Der Regierungschef hat über
die der landesherrlichen Verfügung un-
terstellten Gegenstände dem Landes-
fürsten Vortrag zu halten bezie-
Nach Art. 86 hat der
hungsweise Bericht zu erstatten.» Darin Regierungschel «. .
liegt sicher eine mögliche Einfluss- Liechtensteinisches Landesgesetzblatt dem Landesfürsten
nahme auf die vom Fürsten mitgestal- Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991 Vanes zu Spl E
i E ungswelse beric tzu
tete Regierungspolitik. ends iy
: ; Fürstliche Verordnung Fürst Hans-Adam Hl.
Nach Art. 85 hat der Regierungschef die vom 14. Februar 1991 und Regierungschef
ihm unmittelbar vom Fürsten übertra- über die Einberufung des Landtages Hans Brunhart bei
A einer Unterredung auf
genen Geschäfte zu besorgen. . Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den Schloss Vaduz.
Ihm steht das Recht der Gegenzeich- andes su Diesen den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz
nung der Gesetze und der vom Fürsten m ,
ausgehenden Erlasse und Verordnungen il À RS
zu. Der gleiche Artikel bezeichnet Ihn 7 en = wie Gesetze —
als Repräsentanten des Fürsten bei der Gegenzeichnung
öffentlichen Feierlichkeiten und spricht Sur den Regierungs-
chef.
ihm die damit verbundenen Vorzüge zu.
Schliesslich ist auch die Ablegung des
Diensteides in die Hände des Landesfür-
sten eine Auszeichnung des Regie-
rungschefs. Die übrigen Regierungsmit-
glieder «werden vom Regierungschef
in Eid ... genommen» (Art. 87).
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