En
Ze
Referendum
Jedes vom Landtag beschlossene Ge-
setz kann zur Abstimmung vor das Volk
gebracht werden, sofern es nicht vom
Landtag als dringlich erklärt worden ist
Eine Volksabstimmung wird herbeige-
‘ührt durch Beschluss des Landtages
oder wenn innerhalb von dreissig Tagen
nach amtlicher Verlautbarung des Land-
tagsbeschlusses wenigstens 1000 wahl-
berechtigte Landesbürger oder wenig-
stens drei Gemeinden ein darauf gerich
tetes Begehren stellen. Es handelt sich
dabei um das Gesetzesreferendum
(Art. 66).
Das gleiche gilt für einen Finanzbe-
schluss über eine neue Ausgabe vor
einmalig Fr. 50 000.- oder Jährlich
Fr. 20 000.—-. Hier spricht man vom
Finanzreferendum (Art. 66).
im Wege des Referendums kann auch
eine Verfassungsänderung verhindert
werden. Für ein solches Verfassungs
referendum ist ein Begehren vor
mindestens 1500 wahlberechtigten
Landesbürgern oder wenigstens vier
Gemeinden erforderlich (Art. 66).
Jeder Landtagsbeschluss, der die Zu-
stimmung zu einem Staatsvertrag zum
Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der
Volksabstimmung, wenn der Landtag eine
solche beschliesst oder wenn wenigstens
1500 wahlberechtigte Landesbürger oder
wenigstens vier Gemeinden ein darauf
gerichtetes Begehren stellen (Art. 66).
Gemeinde: teen
LEFERENDUMSBEGEHREN
Die nachfolgenden eigenhändig unterzeichnenden stimbürgerinnen und Stimdürger
begehren über Folgenden Langtagsbeschluss vom 29. Juni 1988 die Abhaltung einer
yorlksabstimmung‘
ierpfaichtungskredit in der Höne von SF. 6,8 Mio für die Sanierung des Stras-
gentunnels Gnalp-Steg sowie die Erstellung eines © Be citungsstollens.”
Die unterzeichneten sind in der oben angeführten Gemeinde stinberechtigt. Die
Pnterschriftensammlung begann am
—. a
xohnort. u. aaresse| m der‘ Unterschrift
(Strasse nicht dam Kenn
(Seren =. * zeichnung
schreiben)
Name u. Vornam®
leserlich v-
ausschreiben
JESTÄTIGUNG
Die unterzeichnende Gemeindevorstehung bestätigt die Stimm- und wahl
serechtiqund der umseits angeführten Person.
rriesen; den 1. August 1988
OR,
SE ES EMEINDEVORSTEHUNG TRIESEN
ED) Kl
a
So SS
95 SS Xaver Hoch, vorsteher
Die liechtensteinische
Verfassung kennt das
Gesetzes-, Finanz-, Ver-
fassungs- und Staats-
vertraagsreferendum.
QM