Volltext: Fürst und Volk

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Ze 
Referendum 
Jedes vom Landtag beschlossene Ge- 
setz kann zur Abstimmung vor das Volk 
gebracht werden, sofern es nicht vom 
Landtag als dringlich erklärt worden ist 
Eine Volksabstimmung wird herbeige- 
‘ührt durch Beschluss des Landtages 
oder wenn innerhalb von dreissig Tagen 
nach amtlicher Verlautbarung des Land- 
tagsbeschlusses wenigstens 1000 wahl- 
berechtigte Landesbürger oder wenig- 
stens drei Gemeinden ein darauf gerich 
tetes Begehren stellen. Es handelt sich 
dabei um das Gesetzesreferendum 
(Art. 66). 
Das gleiche gilt für einen Finanzbe- 
schluss über eine neue Ausgabe vor 
einmalig Fr. 50 000.- oder Jährlich 
Fr. 20 000.—-. Hier spricht man vom 
Finanzreferendum (Art. 66). 
im Wege des Referendums kann auch 
eine Verfassungsänderung verhindert 
werden. Für ein solches Verfassungs 
referendum ist ein Begehren vor 
mindestens 1500 wahlberechtigten 
Landesbürgern oder wenigstens vier 
Gemeinden erforderlich (Art. 66). 
Jeder Landtagsbeschluss, der die Zu- 
stimmung zu einem Staatsvertrag zum 
Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der 
Volksabstimmung, wenn der Landtag eine 
solche beschliesst oder wenn wenigstens 
1500 wahlberechtigte Landesbürger oder 
wenigstens vier Gemeinden ein darauf 
gerichtetes Begehren stellen (Art. 66). 
Gemeinde: teen 
LEFERENDUMSBEGEHREN 
Die nachfolgenden eigenhändig unterzeichnenden stimbürgerinnen und Stimdürger 
begehren über Folgenden Langtagsbeschluss vom 29. Juni 1988 die Abhaltung einer 
yorlksabstimmung‘ 
ierpfaichtungskredit in der Höne von SF. 6,8 Mio für die Sanierung des Stras- 
gentunnels Gnalp-Steg sowie die Erstellung eines © Be citungsstollens.” 
Die unterzeichneten sind in der oben angeführten Gemeinde stinberechtigt. Die 
Pnterschriftensammlung begann am 
—. a 
xohnort. u. aaresse| m der‘ Unterschrift 
(Strasse nicht dam Kenn 
(Seren =. * zeichnung 
schreiben) 
Name u. Vornam® 
leserlich v- 
ausschreiben 
JESTÄTIGUNG 
Die unterzeichnende Gemeindevorstehung bestätigt die Stimm- und wahl 
serechtiqund der umseits angeführten Person. 
rriesen; den 1. August 1988 
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SE ES EMEINDEVORSTEHUNG TRIESEN 
ED) Kl 
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So SS 
95 SS Xaver Hoch, vorsteher 
Die liechtensteinische 
Verfassung kennt das 
Gesetzes-, Finanz-, Ver- 
fassungs- und Staats- 
vertraagsreferendum. 
QM
	        

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