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Die Abgeordneten geniessen /mmuni-
tät. Während einer Sitzungsperiode darf
Kein Abgeordneter ohne Einwilligung
des Landtages verhaftet werden, ausge
nommen bei Ergreifung auf frischer Tat
(Art. 56).
Die Mitglieder des Landtages stimmen
allein nach ihrem Eid und ihrer Überzeu-
gung ab, für ihre Abstimmung sind
sie von jeder Verantwortlichkeit frei, für
ihre Ausserungen im Plenum oder Aus-
schuss nur dem Landtag disziplinarisch
verantwortlich (Art. 57).
Beschlussfähigkeit des Landtages
Zu einem gültigen Beschluss des Land-
tages ist die Anwesenheit von wenig-
stens zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl der Abgeordneten und die absolute
Stimmenmehrheit unter den anwesen-
den Mitgliedern erforderlich (Art. 58).
Sind beispielsweise nur die unbedingt
vorgeschriebenen 17 Abgeordneten
zwei Drittel) anwesend, müssen zu
einem gültigen Beschluss wenigstens
1eun Abgeordnete ja stimmen.
Zei Stimmengleichheit hat der Präsident
den Stichentscheid. Abstimmungen fin-
den offen durch Erheben der Hand statt
Wahlen können offen oder geheim mit-
tels Stimmzettel erfolgen. Für die Abän-
derung oder Erläuterung der Verfassung
gelten erhöhte Anforderungen: Voraus-
setzung zu einem gültigen Landtags-
oeschluss ist Einstimmigkeit in einer
Sitzung oder eine Dreiviertelmehrheit
in zwei nacheinander folgenden Land-
tagssitzungen.
Landtagssitzungen sind in der Regel
Öffentlich. Liechtenstein kennt seit
3Zestehen des Landtages aber auch nicht-
öffentliche Landtagssitzungen. An die-
sen Sitzungen werden Themen bespro-
chen, die vertraulich zu behandeln sind.
Die Offentlichkeit wird ausgeschlossen.
wenn dies vom Landtagspräsidenten
angeordnet oder vom Landtag auf Antrag
eines Abgeordneten oder eines Regie-
‚ungsvertreters beschlossen wird.
BESCHLUSSFÄHIG = 17 PERSONEN
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