Volltext: Fürst und Volk

ei ee te 
Die Abgeordneten geniessen /mmuni- 
tät. Während einer Sitzungsperiode darf 
Kein Abgeordneter ohne Einwilligung 
des Landtages verhaftet werden, ausge 
nommen bei Ergreifung auf frischer Tat 
(Art. 56). 
Die Mitglieder des Landtages stimmen 
allein nach ihrem Eid und ihrer Überzeu- 
gung ab, für ihre Abstimmung sind 
sie von jeder Verantwortlichkeit frei, für 
ihre Ausserungen im Plenum oder Aus- 
schuss nur dem Landtag disziplinarisch 
verantwortlich (Art. 57). 
Beschlussfähigkeit des Landtages 
Zu einem gültigen Beschluss des Land- 
tages ist die Anwesenheit von wenig- 
stens zwei Dritteln der gesetzlichen 
Zahl der Abgeordneten und die absolute 
Stimmenmehrheit unter den anwesen- 
den Mitgliedern erforderlich (Art. 58). 
Sind beispielsweise nur die unbedingt 
vorgeschriebenen 17 Abgeordneten 
zwei Drittel) anwesend, müssen zu 
einem gültigen Beschluss wenigstens 
1eun Abgeordnete ja stimmen. 
Zei Stimmengleichheit hat der Präsident 
den Stichentscheid. Abstimmungen fin- 
den offen durch Erheben der Hand statt 
Wahlen können offen oder geheim mit- 
tels Stimmzettel erfolgen. Für die Abän- 
derung oder Erläuterung der Verfassung 
gelten erhöhte Anforderungen: Voraus- 
setzung zu einem gültigen Landtags- 
oeschluss ist Einstimmigkeit in einer 
Sitzung oder eine Dreiviertelmehrheit 
in zwei nacheinander folgenden Land- 
tagssitzungen. 
Landtagssitzungen sind in der Regel 
Öffentlich. Liechtenstein kennt seit 
3Zestehen des Landtages aber auch nicht- 
öffentliche Landtagssitzungen. An die- 
sen Sitzungen werden Themen bespro- 
chen, die vertraulich zu behandeln sind. 
Die Offentlichkeit wird ausgeschlossen. 
wenn dies vom Landtagspräsidenten 
angeordnet oder vom Landtag auf Antrag 
eines Abgeordneten oder eines Regie- 
‚ungsvertreters beschlossen wird. 
BESCHLUSSFÄHIG = 17 PERSONEN 
x 
‚g 
id} 
Du 
AUM 
(0 
4 
e. 
Ar 
on 
vv 
| 
za 
zZ. 
zZ 
2% 
3 
u 
En 
FO 
N 
N 
N
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.