Bei der jährlichen Er-
öffnungssitzung wählt
der Landtag unter
Vorsitz des Altersprä-
sidenten den Landtags-
oräsidenten und einen
Landtagsvizepräsiden-
ten. Der Landtagspräsi-
dent ordnet innerhalb
der Sitzungsperiode
die einzelnen Sitzungen
an, er führt den Vorsitz
.ınd leitet die Geschäfte
des Landtages.
3)
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Die Landtagssitzungen
Der Präsident wird in der ersten Sit-
zung unter der Leitung eines Altersvor-
sitzenden für das laufende Jahr aus der
Mitte der Landtagsabgeordneten ge-
‚nählt (Art. 52). Bei dieser Eröffnungssit-
zung hält der Alterspräsident im An-
schluss an die Thronrede eine Anspra-
che und leitet die Wahl des Landtags-
oräsidenten, des Vizepräsidenten,
der beiden Schriftführer und verschie-
Jener Landtagskommissionen.
Der Landtagspräsident ordnet die einzel-
1en Sitzungen innerhalb einer Sitzungs-
seriode an. Er führt den Vorsitz, leitet
die Geschäfte des Landtages, eröffnet
ınd schliesst die Sitzungen.
Die Sitzungsprotokolle werden aufgrund
von Tonbandaufnahmen angefertigt.
Sie enthalten alle Anträge und Beschlüs-
se sowie die Debatten. Die Protokolle
werden dem Landtag zur Genehmigung
vorgelegt.
Während der Mandatsdauer haben die
Abgeordneten die Pflicht, an den Land-
tagssitzungen persönlich teilzunehmen
(Art. 53). Ist ein Abgeordneter am Er-
scheinen verhindert, so hat er dies dem
Dräsidenten rechtzeitig zu melden, da-
mit ein Stellvertreter einberufen werden
ann.
In Wahljahren werden nach der Thron-
-ede die Wahlakten geprüft. Die Abge-
ardneten und ihre Stellvertreter legen
ainzeln vor dem Landesfürsten einen
Zid ab, unterschreiben das Vereidigungs-
srotokoll und erhalten die Wahlurkun-
den (Art. 54). Die Abgeordneten legen
‘olgenden Eid in die Hände des Fürster.
oder seines Bevollmächtigten ab:
«Ich gelobe, die Staatsverfassung und
die bestehenden Gesetze zu halten
und in dem Landtage das Wohl des
Vaterlandes ohne Nebenrücksichten
1ach bestem Wissen und Gewissen zu.
fördern, so wahr mir Gott helfe!»