Volltext: Fürst und Volk

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durch einen Bevollmächtigten die jähr- 
liche Sitzungsperiode. Vor der Landtags- 
aröffnung wird jeweils in der Pfarrkirche 
Yaduz ein Heiliggeistamt zelebriert, ZU” 
dem neben den Abgeordneten auch der 
Landesfürst oder sein Stellvertreter 
und die Regierungsmitglieder einge- 
laden werden. Die anschliessende 
Thronrede im Landtagssaal enthält 
3rundsätze und Hinweise sowohl 
zur Tagespolitik wie auch zu langfristigen 
Zielsetzungen. Die Sitzungsperiode 
endet mit der Schliessung durch den 
Landesfürsten oder durch einen Bevoll- 
mächtigten. 
Die Regierung muss den Landtag auf 
Jegründetes, schriftliches Verlangen 
von wenigstens 7000 wahlberech:- 
tigten Landesbürgern oder über 
Gemeindeversammlungs- 
beschluss von mindestens dre| 
Gemeinden einberufen (Art. 48). 
Jnter den gleichen Voraussetzungen 
<önnen 71500 wahlberechtigte Lan 
desbürger oder vier Gemeinden 
durch Gemeindeversammlungsbe- 
schlüsse eine Volksabstimmung über 
die Auflösung des Landtages verlangen 
‘Art. 48).
	        

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