Die Versammlung der Wählergruppe,
welcher ein Abgeordneter zugehört, hat
das Recht, über Antrag der Fraktion der
betreffenden Wählergruppe den Abge-
ordneten aus wichtigen Gründen aus
dem Landtage abzuberufen (Art. 47).
Diese Bestimmung, die der Verfassung
von 1862 wie derjenigen von 1921
fremd war, ist 1939 in die Verfassung
aufgenommen worden. Sie steht im
Widerspruch zur allgemeinen demokra-
tisch-repräsentativen Verfassungsent-
wicklung seit dem 18. Jahrhundert. So
schaffte das französische Gesetz bereits
1789 die Instruktion und die Rückberu-
fung der Abgeordneten durch die Wäh-
ler endgültig ab. In Deutschland fand der
Grundsatz des «freien Mandats» in der
Mitte des 19. Jahrhunderts seinen
rechtlichen Niederschlag. Die liechten-
steinische Verfassung spricht allerdings
nicht von der Bindung des Abgeordne-
ten an Instruktionen. Doch die Sanktion
der möglichen Abberufung wirkt
notwendig zurück auf die Stellung des
Abgeordneten und macht ihn letztlich
abhängig von Fraktion und Wähler-
gruppe.
Die Sitzungsperiode
des Landtages wird am
Anfang eines Jahres
durch den Landesfür-
sten oder einen Bevoll-
mächtigten eröffnet.
Einberufung, Schliessung,
Vertagung und Auflösung des
Landtages
Der Landesfürst hat das Recht, den
Landtag einzuberufen, zu schliessen
und aus erheblichen Gründen, die der
Versammlung jedesmal mitzuteilen sind,
auf drei Monate zu vertagen oder ihn
aufzulösen. Eine Vertagung, Schliessung
oder Auflösung kann nur vor dem
versammelten Landtage ausgesprochen
werden (Art. 48).
Am Anfang eines Jahres eröffnet der
Landesfürst entweder persönlich oder
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1991 Nr. 10 ausgegeben am 26. Februar 1991
Fürstliche Verordnung
vom 14. Februar 1991
über die Einberufung des Landtages
Im Sinne des Art. 49 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 berufe Ich den
Landtag auf Dienstag, den 5. März 1991, vormittags 10.00 Uhr, nach Vaduz
ein.
gez. Hans-Adam
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Eröffnungssitzung
des Landtages
1. Heiliggeistamt
2. Eróffnung des
Landtages durch
den Landesfür-
sten oder einen
Bevollmáchtigten
(Thronrede)
3. Ansprache des
Alterspräsidenten
4. Wahlen
4.1 Landtags-
präsident
4.2 Landtagsvize-
präsident
4.3 Schriftführer
4.4 Finanzkommission
4.5 Geschäfts-
prüfungs-
kommission
4.6 Aussenpolitische
Kommission
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