Volltext: Fürst und Volk

Der Landtag heute 
Der Landtag - unser Parlament 
In der absoluten Monarchie der Verfas- 
sung von 1818 hatte der Landtag keine 
politische Bedeutung. Erst die kon- 
stitutionelle Verfassung von 1862 band 
den Landesfürsten bei der Ausübung 
ainzelner Herrschaftsrechte an die Zu- 
stimmung der Volksvertretung. So stand 
dem Landtag insbesondere das Recht 
der Mitwirkung bei der Gesetzgebung 
Ind das Recht der Steuerbewilligung zu. 
Die heute geltende Verfassung von 
1921 definiert den Landtag als das 
gesetzmässige Organ der Ge- 
samtheit der Landesangehörigen. 
das als solches berufen ist, nach den 
Bestimmungen dieser Verfassung die 
Rechte und Interessen des Volkes im 
Verhältnis zur Regierung wahrzunehmer 
Und geltend zu machen . . . (Art. 45). 
Stimmrechts nach dem Verhältnis- 
waäahlsystem gewählt werden. 
Die Mandate werden den Parteien im 
Verhältnis der erzielten Stimmen zuge- 
teilt (Proporz). Direktes Stimmrecht 
Jedeutet, dass die Abgeordneten direkt 
auf Grund der Stimmrechtsentschei- 
dung des Wählers und nicht nach der 
Muster der Vereinigten Staaten durch 
Nahlmänner gewählt werden. Nach der 
Verfassung von 1862 wählte das Volk 
ndirekt durch Wahlmänner (je 100 Ein- 
wohner 2 Wahlmänner). Wahlberechtigt 
sind alle Landesangehörigen, die das 
20. Lebensjahr vollendet haben und im 
Lande wohnen. Das Oberland und 
Unterland bilden je einen Wahlbezirk 
seit 1878). Diese Einteilung beruht auf 
aistorischer Grundlage, die Grafschaft 
J/aduz (Oberland) und die Herrschaft 
Die 25 Abgeordneten 
Jes Landtages werden 
vom Volk im Wege des 
allgemeinen, gleichen, 
Jeheimen und direkten 
Stimmrechts nach dem 
J/erhältniswahlsystem 
gewählt. 
Auf das Oberland ent- 
‚allen 15 und auf das 
Unterland 10 der Abge- 
ardneten. 
Der Landtag kann seine Rechte nur in 
einer gesetzlich konstituierten Ver- 
sammlung ausüben, d.h. in einer Ver- 
sammlung, die nach den gesetzlichen 
Bestimmungen einberufen wurde. 
Zusammensetzung des Landtages 
Von den zwei Systemen parlamentari- 
scher Vertretung hat Liechtenstein das 
Einkammersystem gewählt. Der Land- 
ag besteht aus 25 Abgeordneten, 
die vom Volke im Wege des allgemei- 
nen, gleichen, geheimen und direkten
	        

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