Der Landtag heute
Der Landtag - unser Parlament
In der absoluten Monarchie der Verfas-
sung von 1818 hatte der Landtag keine
politische Bedeutung. Erst die kon-
stitutionelle Verfassung von 1862 band
den Landesfürsten bei der Ausübung
einzelner Herrschaftsrechte an die Zu-
stimmung der Volksvertretung. So stand
dem Landtag insbesondere das Recht
der Mitwirkung bei der Gesetzgebung
und das Recht der Steuerbewilligung zu.
Die heute geltende Verfassung von
1921 definiert den Landtag als das
gesetzmássige Organ der Ge-
samtheit der Landesangehôrigen,
das als solches berufen ist, nach den
Bestimmungen dieser Verfassung die
Rechte und Interessen des Volkes im
Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen
und geltend zu machen . . . (Art. 45).
Der Landtag kann seine Rechte nur in
einer gesetzlich konstituierten Ver-
sammlung ausüben, d.h. in einer Ver-
sammlung, die nach den gesetzlichen
Bestimmungen einberufen wurde.
Zusammensetzung des Landtages
Von den zwei Systemen parlamentari-
scher Vertretung hat Liechtenstein das
Einkammersystem gewählt. Der Land-
tag besteht aus 25 Abgeordneten,
die vom Volke im Wege des allgemei-
nen, gleichen, geheimen und direkten
Stimmrechts nach dem Verhältnis-
wahlsystem gewählt werden.
Die Mandate werden den Parteien im
Verhältnis der erzielten Stimmen zuge-
teilt (Proporz). Direktes Stimmrecht
bedeutet, dass die Abgeordneten direkt
auf Grund der Stimmrechtsentschei-
dung des Wählers und nicht nach dem
Muster der Vereinigten Staaten durch
Wahlmänner gewählt werden. Nach der
Verfassung von 1862 wählte das Volk
indirekt durch Wahlmänner (je 100 Ein-
wohner 2 Wahlmänner). Wahlberechtigt
sind alle Landesangehórigen, die das
20. Lebensjahr vollendet haben und im
Lande wohnen. Das Oberland und
Unterland bilden je einen Wahlbezirk
(seit 1878). Diese Einteilung beruht auf
historischer Grundlage, die Grafschaft
Vaduz (Oberland) und die Herrschaft
Die 25 Abgeordneten
des Landtages werden
vom Volk im Wege des
allgemeinen, gleichen,
geheimen und direkten
Stimmrechts nach dem
Verháltniswahlsystem
gewählt.
Auf das Oberland ent-
fallen 15 und auf das
Unterland 10 der Abge-
ordneten.
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