Der Landtag heute
Der Landtag - unser Parlament
In der absoluten Monarchie der Verfas-
sung von 1818 hatte der Landtag keine
politische Bedeutung. Erst die kon-
stitutionelle Verfassung von 1862 band
den Landesfürsten bei der Ausübung
ainzelner Herrschaftsrechte an die Zu-
stimmung der Volksvertretung. So stand
dem Landtag insbesondere das Recht
der Mitwirkung bei der Gesetzgebung
Ind das Recht der Steuerbewilligung zu.
Die heute geltende Verfassung von
1921 definiert den Landtag als das
gesetzmässige Organ der Ge-
samtheit der Landesangehörigen.
das als solches berufen ist, nach den
Bestimmungen dieser Verfassung die
Rechte und Interessen des Volkes im
Verhältnis zur Regierung wahrzunehmer
Und geltend zu machen . . . (Art. 45).
Stimmrechts nach dem Verhältnis-
waäahlsystem gewählt werden.
Die Mandate werden den Parteien im
Verhältnis der erzielten Stimmen zuge-
teilt (Proporz). Direktes Stimmrecht
Jedeutet, dass die Abgeordneten direkt
auf Grund der Stimmrechtsentschei-
dung des Wählers und nicht nach der
Muster der Vereinigten Staaten durch
Nahlmänner gewählt werden. Nach der
Verfassung von 1862 wählte das Volk
ndirekt durch Wahlmänner (je 100 Ein-
wohner 2 Wahlmänner). Wahlberechtigt
sind alle Landesangehörigen, die das
20. Lebensjahr vollendet haben und im
Lande wohnen. Das Oberland und
Unterland bilden je einen Wahlbezirk
seit 1878). Diese Einteilung beruht auf
aistorischer Grundlage, die Grafschaft
J/aduz (Oberland) und die Herrschaft
Die 25 Abgeordneten
Jes Landtages werden
vom Volk im Wege des
allgemeinen, gleichen,
Jeheimen und direkten
Stimmrechts nach dem
J/erhältniswahlsystem
gewählt.
Auf das Oberland ent-
‚allen 15 und auf das
Unterland 10 der Abge-
ardneten.
Der Landtag kann seine Rechte nur in
einer gesetzlich konstituierten Ver-
sammlung ausüben, d.h. in einer Ver-
sammlung, die nach den gesetzlichen
Bestimmungen einberufen wurde.
Zusammensetzung des Landtages
Von den zwei Systemen parlamentari-
scher Vertretung hat Liechtenstein das
Einkammersystem gewählt. Der Land-
ag besteht aus 25 Abgeordneten,
die vom Volke im Wege des allgemei-
nen, gleichen, geheimen und direkten