Nach 8 28 der Verfassung erfolgte die
Organisation der Landesbehörden auf
dem Verordnungswege durch den Lan-
desfürsten, war also nicht Bestandteil
der eigentlichen Verfassung. Gleichzeitig
mit der Verfassung erschien eine Amts-
instruktion, die die organisatorischen
Bestimmungen für die Gerichte und die
Regierung enthielt und deren Kompe-
tenzen umschrieb. Die Zweiteilung Ver-
fassung - Amtsinstruktion brachte das
monarchische Prinzip deutlich zum Aus-
druck: Rechtsprechung und Regierung
sollten dem Einfluss des Landtages
weitgehend entzogen bleiben, seine
Mitwirkung sollte sich vor allem auf die
Gesetzgebung und das Finanzwesen
erstrecken.
Ohne Zustimmung des Landtages
durfte kein Gesetz gegeben,
geandertoderaufgehoben werden.
Vorbehalten blieb dem Landesfürsten
das Recht, in dringenden Fällen das
Nötige zur Sicherheit und Wohlfahrt
des Landes vorzukehren. Ohne
«Verwilligung» des Landtages |
durften keine direkten oder indi- oie er
rekten Steuern und Abgaben er- Cd E
hoben werden. Der Landtag hatte aO seg
ein — allerdings beschránktes - Asi" aedem
Kontrollrecht gegenüber Landes- $e
verwaltung und Regierung: Er hatte > m
das Recht zu Antrágen und Beschwer- gent
den in Beziehung auf die Staatsver- ae
waltung sowie das Recht, eine Anklage | ee
wegen Verfassungs- und Gesetzesver- gest -
letzungen der verantwortlichen Staats-
diener beim Landesfürsten zu beantragen.
Eine umfassende Kontrollfunktion, die
z. B. einen jáhrlichen Rechenschafts-
bericht vorausgesetzt hätte, fehlte noch.
An der Aussenpolitik erhielt der Landtag
insofern ein Mitwirkungsrecht, als
Staatsverträge, die das Staatsgebiet
oder die Hoheitsrechte betrafen oder die
dem Land neue Lasten brachten, vom
Landtag «verwilligt» werden mussten.
Mit 8 41 erhielt der liechtensteinische
Landtag ein unbeschränktes /nit/at/v-
recht in der Gesetzgebung, d.h., dass
nicht nur der Landesfürst Gesetzes-
vorschläge in den Landtag einbringen
konnte, sondern auch der Landtag.
Der neue Landtag bestand nur noch aus
15 Mitgliedern. Im Vergleich zum
Stándelandtag mit 25 Mitgliedern ent-
sprach dies einer Verminderung um
40 Prozent.
Mit der Verfassung von
1862 erschien auch
eine Amtsinstruktion,
welche Organisation
und Kompetenzen der
Staatsbehórden
(Gerichte und Regie-
rung) umschrieb.
Nach Paragraph 28 der
Verfassung erfolgte
die Organisation der
Landesbehórden auf
dem Verordnungsweg
durch den Fürsten.
Diese Zweiteilung
Verfassung — Amts-
instruktion brachte das
monarchische Prinzip
deutlich zum Ausdruck.