Volltext: Fürst und Volk

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Pflichten 
Jie oberste Aufgabe des Staates ist die 
Volkswohlfahrt. Dort nur kann Wohlfahrt 
sich entfalten, wo der Schwache sich 
licht vor dem Starken zu fürchten 
araucht, wo Recht und Ordnung herr- 
schen. Die Ordnung schützt den einzel- 
1en gebenüber der Gemeinschaft; sie 
schützt aber auch die Gemeinschaft vor 
lem einzelnen und erlaubt so ein fried- 
iches Zusammenleben. Der Preis dafür 
sind die Pflichten der Landesangeh6ö- 
igen. 
8 Pflicht zur Beachtung der Gesetze 
B Pflicht zur Verteidigung des 
Vaterlandes 
Man kann also nicht nur den Schutz der 
Gesetze geniessen, sondern muss sie 
selbst auch befolgen. 
Jer Verfassungsartikel fordert daher: 
«Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen 
des Fürstentums Liechtenstein 
verpflichtet zur Beachtung der 
Gesetze desselben ...» 
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BEACHTEN 
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GBENZE 
Wie ein Relikt aus längst vergangener 
Zeit hört sich der letzte Artikel des 
IV. Hauptstückes unserer Verfassung an 
«Jeder Waffenfähige ist bis zum 
zurückgelegten 60. Lebensjahr 
‘m Falle der Not zur Verteidigung 
des Vaterlandes verpflichtet.» 
'm Jahre 1866 rückte das liechtensteini- 
sche Bundeskontingent zur Grenzbeset- 
zung ans Stilfserjoch zum letzten Male 
aus. Zwei Jahre später löste Fürst 
Johann Il. das liechtensteinische Militär 
<ontingent auf. Seither ist die Bevöl- 
<erung Liechtensteins von Militärlasten 
vollständia frei. 
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