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Pflichten
Jie oberste Aufgabe des Staates ist die
Volkswohlfahrt. Dort nur kann Wohlfahrt
sich entfalten, wo der Schwache sich
licht vor dem Starken zu fürchten
araucht, wo Recht und Ordnung herr-
schen. Die Ordnung schützt den einzel-
1en gebenüber der Gemeinschaft; sie
schützt aber auch die Gemeinschaft vor
lem einzelnen und erlaubt so ein fried-
iches Zusammenleben. Der Preis dafür
sind die Pflichten der Landesangeh6ö-
igen.
8 Pflicht zur Beachtung der Gesetze
B Pflicht zur Verteidigung des
Vaterlandes
Man kann also nicht nur den Schutz der
Gesetze geniessen, sondern muss sie
selbst auch befolgen.
Jer Verfassungsartikel fordert daher:
«Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen
des Fürstentums Liechtenstein
verpflichtet zur Beachtung der
Gesetze desselben ...»
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BEACHTEN
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GBENZE
Wie ein Relikt aus längst vergangener
Zeit hört sich der letzte Artikel des
IV. Hauptstückes unserer Verfassung an
«Jeder Waffenfähige ist bis zum
zurückgelegten 60. Lebensjahr
‘m Falle der Not zur Verteidigung
des Vaterlandes verpflichtet.»
'm Jahre 1866 rückte das liechtensteini-
sche Bundeskontingent zur Grenzbeset-
zung ans Stilfserjoch zum letzten Male
aus. Zwei Jahre später löste Fürst
Johann Il. das liechtensteinische Militär
<ontingent auf. Seither ist die Bevöl-
<erung Liechtensteins von Militärlasten
vollständia frei.
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