Volltext: Fürst und Volk

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Das freie Vereins- und Versamm- 
'ungsrecht ist innerhalb der gesetz- 
ıchen Schranken gewährleistet (Art. 41). 
Dieses Recht bezieht sich insbesondere 
auf die Versammlung politischer Interes- 
sengruppen und Parteien. In unserem 
_and gibt es über 300 eingetragene 
Jereine. 
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setzen sich gerne für Menschen ein, die 
sich ungerecht behandelt fühlen (Recht 
der freien Meinungsäusserung). 
3, Ich kann gegen Entscheidungen, Ver- 
‘“ügungen, Anordnungen oder Beschlüsse 
ainer Behörde Beschwerde erheben. 
Je nach Inhalt der Beschwerde ist der 
Staatsgerichtshof die höchste Instanz. 
In gewissen Fällen ist sogar die Be- 
schwerde an den Europäischen Gerichts 
hof für Menschenrechte möglich. 
Zin weiteres Zeichen eines demokra- 
tischen Staates ist die Handels- und 
Gewerbefreiheit, wie sie unsere 
Verfassung in Art. 36 garantiert. 
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Was können wir tun, wenn Behörden, 
Dolitiker, Beamte uns ungerecht behan- 
deln, unsere Grundrechte verletzen? 
Sind wir der Staatsgewalt schutzlos 
ausgeliefert? 
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten, 
sich zu wehren: 
1. Ich kann meine Wünsche und Bitten 
durch einen Abgeordneten im Landtag 
vorbringen lassen (Petitionsrecht). 
2. Ich kann mein Anliegen in der Zeitung 
veröffentlichen. Manche Zeitungen 
Das Recht der Beschwerdefüh- 
rung darf als die Vollendung der Grund 
und Freiheitsrechte bezeichnet werden.
	        

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