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Das freie Vereins- und Versamm-
'ungsrecht ist innerhalb der gesetz-
ıchen Schranken gewährleistet (Art. 41).
Dieses Recht bezieht sich insbesondere
auf die Versammlung politischer Interes-
sengruppen und Parteien. In unserem
_and gibt es über 300 eingetragene
Jereine.
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setzen sich gerne für Menschen ein, die
sich ungerecht behandelt fühlen (Recht
der freien Meinungsäusserung).
3, Ich kann gegen Entscheidungen, Ver-
‘“ügungen, Anordnungen oder Beschlüsse
ainer Behörde Beschwerde erheben.
Je nach Inhalt der Beschwerde ist der
Staatsgerichtshof die höchste Instanz.
In gewissen Fällen ist sogar die Be-
schwerde an den Europäischen Gerichts
hof für Menschenrechte möglich.
Zin weiteres Zeichen eines demokra-
tischen Staates ist die Handels- und
Gewerbefreiheit, wie sie unsere
Verfassung in Art. 36 garantiert.
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Was können wir tun, wenn Behörden,
Dolitiker, Beamte uns ungerecht behan-
deln, unsere Grundrechte verletzen?
Sind wir der Staatsgewalt schutzlos
ausgeliefert?
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Es gibt verschiedene Möglichkeiten,
sich zu wehren:
1. Ich kann meine Wünsche und Bitten
durch einen Abgeordneten im Landtag
vorbringen lassen (Petitionsrecht).
2. Ich kann mein Anliegen in der Zeitung
veröffentlichen. Manche Zeitungen
Das Recht der Beschwerdefüh-
rung darf als die Vollendung der Grund
und Freiheitsrechte bezeichnet werden.