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eine Denkschrift der Evangelischen
Aktionsgemeinschaft in Deutschland:
«Jeder Mensch hat das Recht, über irdi-
sche Güter zu verfügen. Er soll «mein»
sagen können, damit er frei sein kann.
Es muss mit Nachdruck dafür gesorgt
werden, dass auch die Arbeitnehmer die
Möglichkeit haben, den Ertrag ihrer
Arbeit wieder nutzbringend im Produk-
tionsvermögen anzulegen.»
Das Recht der freien Meinungs-
äusserung hat in einem solchen Staat
<einen Platz. Eine freie und unabhängige
Presse ist undenkbar. Unser Grund-
gesetz jedoch erlaubt «jedermann durch
Wort, Schrift, Druck ... innerhalb der
Schranken des Gesetzes und der Sittlich
<eit seine Meinung frei zu äussern.»
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Was hat nun Vorrang? Rücksicht auf das
Grundrecht oder die Interessen der All-
gemeinheit? Eine Antwort darauf geben
Artikel 34 und 35 unserer Verfassung:
«Die Unverletzlichkeit des Privateigen-
tums ist gewährleistet. Konfiskationen
finden nur in den vom Gesetz bestimm-
ten Fällen statt ... Wo es das öffentliche
Wohl erheischt, kann die Abtretung odeı
Belastung jeder Art von Vermögen gegen
angemessene ... Schadloshaltung ver
fügt werden ...» Diese Verfassungsbe-
stimmung besagt, dass die Beschränkung
des Eigentums dann zulässig Ist, wenn
es das öffentliche Interesse verlangt oder
das Gesetz vorsieht. Solche Beschrän-
kungen sind beispielsweise durch Bau-
vorschriften und Zonenplanung gegeben
In einem diktatorisch regierten Staat ist
«Ordnung» wichtiger als Freiheit. «Ruhe
ist die erste Bürgerpflicht», forderte
Minister Schulenburg 1806 nach der
Schlacht bei Jena in einem Anschlagzet-
tel die Berliner auf. Alles, was die von
der Obrigkeit verfügte «Ordnung» beein
trächtigen könnte, wird wohlweislich
verboten.
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Wenn Leute sich in Vereinen zusammen:
schliessen, befürchtet der um seine
Macht bangende Staat, dass «Ordnung
und Ruhe» beeinträchtigt werden
<önnten.
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VEREIN |
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