Volltext: Fürst und Volk

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eine Denkschrift der Evangelischen 
Aktionsgemeinschaft in Deutschland: 
«Jeder Mensch hat das Recht, über irdi- 
sche Güter zu verfügen. Er soll «mein» 
sagen können, damit er frei sein kann. 
Es muss mit Nachdruck dafür gesorgt 
werden, dass auch die Arbeitnehmer die 
Möglichkeit haben, den Ertrag ihrer 
Arbeit wieder nutzbringend im Produk- 
tionsvermögen anzulegen.» 
Das Recht der freien Meinungs- 
äusserung hat in einem solchen Staat 
<einen Platz. Eine freie und unabhängige 
Presse ist undenkbar. Unser Grund- 
gesetz jedoch erlaubt «jedermann durch 
Wort, Schrift, Druck ... innerhalb der 
Schranken des Gesetzes und der Sittlich 
<eit seine Meinung frei zu äussern.» 
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Was hat nun Vorrang? Rücksicht auf das 
Grundrecht oder die Interessen der All- 
gemeinheit? Eine Antwort darauf geben 
Artikel 34 und 35 unserer Verfassung: 
«Die Unverletzlichkeit des Privateigen- 
tums ist gewährleistet. Konfiskationen 
finden nur in den vom Gesetz bestimm- 
ten Fällen statt ... Wo es das öffentliche 
Wohl erheischt, kann die Abtretung odeı 
Belastung jeder Art von Vermögen gegen 
angemessene ... Schadloshaltung ver 
fügt werden ...» Diese Verfassungsbe- 
stimmung besagt, dass die Beschränkung 
des Eigentums dann zulässig Ist, wenn 
es das öffentliche Interesse verlangt oder 
das Gesetz vorsieht. Solche Beschrän- 
kungen sind beispielsweise durch Bau- 
vorschriften und Zonenplanung gegeben 
In einem diktatorisch regierten Staat ist 
«Ordnung» wichtiger als Freiheit. «Ruhe 
ist die erste Bürgerpflicht», forderte 
Minister Schulenburg 1806 nach der 
Schlacht bei Jena in einem Anschlagzet- 
tel die Berliner auf. Alles, was die von 
der Obrigkeit verfügte «Ordnung» beein 
trächtigen könnte, wird wohlweislich 
verboten. 
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Wenn Leute sich in Vereinen zusammen: 
schliessen, befürchtet der um seine 
Macht bangende Staat, dass «Ordnung 
und Ruhe» beeinträchtigt werden 
<önnten. 
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