Ausländerinnen) und die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV-
berechtigt: Frau mit 62 Jahren, Mann mit
65 Jahren).
Es ist zu erwarten, dass die völlige
Gleichberechtigung In absehbarer Zeit
verwirklicht wird. Der Prozess hierzu ist
'm Gange.
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Wir halten die G/aubens- und Gewis-
sensfreiheit für selbstverständlich.
Das Recht, seine Religion zu bestimmen.
war unseren Vorfahren verwehrt. So
wurden zur Zeit der Reformation sogar
Glaubenskriege geführt. Der Landesher"
schrieb den Untertanen vor, welchem
Bekenntnis sie anzugehören hatten.
Graf Rudolph von Sulz befahl 1529:
«Keiner, der zu Vaduz und am Eschner-
berg gesessen sei, soll seine Kinder aus
ser Landes an Anhänger Zwinglis oder
'_uthers verheiraten; sollte dies aus
rmrtum oder Unwissenheit geschehen, so
sollen solche, die mit Neugläubigen ein
Eheband geknüpft, nicht mehr ins Land
eingelassen und darin «gehauset und ge-
hofet» werden» (Peter Kaiser, Geschich-
te des Fürstenthums Liechtenstein).
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Das Recht der freien Niederlas-
sung war früher nicht gegeben.
Wer seinen Wohnort verlassen wollte,
musste die Bewilligung der Obrigkeit
einholen. Auch heute noch finden wir
Staaten, in denen Millionen von Men-
schen sich nicht dort niederlassen
dürfen, wo sie es wünschten. Tausende
müssen dort leben, wo der Staat sie als
Arbeitskräfte benötigt.
Dass Grundrechte auch eingeschränkt
werden können, wenn dies das öffent-
liche Interesse verlangt, war früher durch
die Vorschrift gegeben, dass Lehrper-
sonen in der Gemeinde wohnen mussten,
in der sie unterrichteten. Heute be-
stehen diesbezüglich keine gesetzlichen
Vorschriften mehr.
.
‚n manchen Ländern werden heute noch
Menschen ihres Glaubens wegen
verfolgt. Selbst Kriege werden im Namen
Gottes geführt.
Das Recht der Glaubens- und Gewissens-
freiheit gewährleistet, eine eigene Welt-
anschauung zu haben; es beinhaltet aber
auch das Recht, konfessionslos zu sein.