Unser Staat - das Fürstentum Liechtenstein
Rechte und Pflichten der Landesangehdrigen
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten
der Landesangehorigen
Rechte
Die Menschenrechte, auch Grundrechte
genannt, sind das Ergebnis eines jahr-
hundertelangen Ringens verschiedener
Völker mit der Obrigkeit. Diese Men-
schenrechte bilden auch die Grundlage
für die Rechte und Pflichten der
Landesangehórigen.
Die nachstehenden Menschenrechte
(Grundrechte) sind auch in unserer Ver-
fassung verankert:
Gleichheit vor dem Gesetz
Recht der freien Niederlassung
Persónliche Freiheit
Hausrecht
Schutz des Brief- und Schriftenge-
heimnisses
Unverletzlichkeit des Privateigentums
Handels- und Gewerbefreiheit
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Recht der freien Meinungsäusserung
Freies Vereins- und Versammlungs-
recht
Petitionsrecht
Recht auf Beschwerdeführung
Es gab eine Zeit, in der nicht alle
Menschen unserer Region die gleichen
Rechte besassen.
Im frühen Mittelalter kannte man im
alten Rátien drei Klassen:
— Freie (Grundherren)
— Halbfreie (Kolonen, Hôrige,
Vasallen)
— Unfreie (Leibeigene)
Als dann im ausgehenden Mittelalter
die Bewohner der beiden Herrschaften
Vaduz und Schellenberg unter der
Gerichtsbarkeit der Grafen standen, ver-
wischten sich allmáhlich diese Standes-
unterschiede.
Bis zu Beginn des 20. Jahrhunderts
garantierte das Ansehen der Person, Bil-
dung, Herkunft, Reichtum eine bevor-
zugte Stellung einer Oberschicht.
Durch den Grundsatz der Gleichheit
aller vor dem Gesetz wurden diese
Sonderrechte aufgehoben. Dies kommt
insbesonders durch das Prinzip des allge-
meinen gleichen Wahlrechtes zum
Ausdruck, was man auch als politisches
Recht bezeichnet.
Allerdings muss gesagt werden, dass die
Gleichberechtigung von Mann und Frau
trotz der Einführung des Frauenstimm-
rechtes auf Landesebene vom 1. Juli 1984
noch nicht voll verwirklicht ist.
Zu erwáhnen sind diesbezüglich das
Familienrecht, das Bürgerrecht (erleich-
terte Einbürgerung von eingeheirateten