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Investieren Sie
50 Franken in Ihre
Beförderung.
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Die oberste Aufgabe
des Staates ist die
>örderung der gesam-
ten Volkswohlfahrt
"Art. 14). Die Staatsauf-
gaben, wie sie in der
liechtensteinischen
Verfassung von 1921
*ormuliert sind, bilden
die Grundlage der
aolitischen Arbeit.
Voraussetzung dafür
st eine zeitgemässe
Auslegung des Inhalts.
<onkret heisst das,
dass die Schwerpunkte
der Staatsaufgaben
den aktuellen Entwick-
lungen in Wirtschaft
ınd Gesellschaft ange-
passt werden müssen.
Zur Volkswohlfahrt
gehören aber auch mo-
ralische und religiöse
Wertvorstellungen.
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