Volltext: Fürst und Volk

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50 Franken in Ihre 
Beförderung. 
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Die oberste Aufgabe 
des Staates ist die 
>örderung der gesam- 
ten Volkswohlfahrt 
"Art. 14). Die Staatsauf- 
gaben, wie sie in der 
liechtensteinischen 
Verfassung von 1921 
*ormuliert sind, bilden 
die Grundlage der 
aolitischen Arbeit. 
Voraussetzung dafür 
st eine zeitgemässe 
Auslegung des Inhalts. 
<onkret heisst das, 
dass die Schwerpunkte 
der Staatsaufgaben 
den aktuellen Entwick- 
lungen in Wirtschaft 
ınd Gesellschaft ange- 
passt werden müssen. 
Zur Volkswohlfahrt 
gehören aber auch mo- 
ralische und religiöse 
Wertvorstellungen. 
E 
BE 
50
	        

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