‚Unsi
16%
m Fürstentum Liechtenstem.,
Ernennung der Regierung
Co
De AED
ED
Zn ah
A $
DEKRET
{m Einvernehmen mit dem Landtag
und auf dessen Vorschlag
arnenne Ich in Stellvertretung Seiner Durchlaucht
des Landesfürsten
zemASS Artikel 79 der Verfassung vom 5- Oktober 1921
HERRN HANS BRUNHART, BALZERS
für eine Amtsdauer von vier Jahren. zum
REGIERUNGSCHEF
DES
AU RSTENTUMS LIECHTENSTEIN
Eine der wichtigsten Aufgaben des Lan-
desfürsten besteht in der Ernennung der
Kollegialregierung. Allerdings kann
der Fürst seit 1921 die Regierung nicht
mehr nach seinem Ermessen aussuchen
und zusammenstellen. Er ernennt sie
einvernehmlich mit dem Landtag auf
dessen Vorschlag (Art. 79). Der Fürst
muss also den Personalvorschlag des
Landtages abwarten. Er ist aber — anders
als etwa der Präsident der Bundesrepu-
alik Deutschland, der den gewählten
Bundeskanzler ernennen muss - nicht
verpflichtet, dem Vorschlag ganz oder
teilweise zu folgen. Er kann die Ernen-
nung eines Regierungschefs oder auch
einzelner Regierungsräte, die Ihm nicht
genehm sind, ablehnen und sich neue
Vorschläge machen lassen (was bisher
allerdings noch nie geschehen ist).
Die liechtensteinische Regierung
Jenötigt also für Ihre Ernennung das
Vertrauen des Fürsten in gleicher
Weise wie die Wahl durch den Landtag
ochloss Vaduz, am 5, Juni 1989