Einvernehmen mit dem Landtag
und auf dessen vos, a
i ur
Stellvertretung Semer
des Landesfürsten
x Verfassung vom
Im
ernenne Ich in
5. Oktober 1921
gemäss Artikel 79 de
HERAN HANS BRUNHART, BALZERS
i zum
für eme Amtsdauer von Vier Jahren
DES
FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN
5. Juni 1989
ML
Schloss Vaduz, am
142
Unser Staat - das Fürstentum Liechtenstein Der Landesfürst
Ernennung der Regierung
Eine der wichtigsten Aufgaben des Lan-
desfürsten besteht in der Ernennung der
Kollegialregierung. Allerdings kann
der Fürst seit 1921 die Regierung nicht
mehr nach seinem Ermessen aussuchen
und zusammenstellen. Er ernennt sie
einvernehmlich mit dem Landtag auf
dessen Vorschlag (Art. 79). Der Fürst
muss also den Personalvorschlag des
Landtages abwarten. Er ist aber — anders
als etwa der Präsident der Bundesrepu-
blik Deutschland, der den gewählten
Bundeskanzler ernennen muss - nicht
verpflichtet, dem Vorschlag ganz oder
teilweise zu folgen. Er kann die Ernen-
nung eines Regierungschefs oder auch
einzelner Regierungsráte, die ihm nicht
genehm sind, ablehnen und sich neue
Vorschláge machen lassen (was bisher
allerdings noch nie geschehen ist).
Die liechtensteinische Regierung
benótigt also für ihre Ernennung das
Vertrauen des Fürsten in gleicher
Weise wie die Wahl durch den Landtag.