Volltext: Fürst und Volk

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Das Vertagungsrecht steht dem Fürsten 
zu, allerdings nur auf drei Monate. Nach 
Ablauf dieser längst möglichen Frist hat 
der Fürst die Pflicht, den Landtag inner: 
1alb eines Monates wieder einzube- 
‘ufen. Diese Vertagung kann aus erheb- 
ichen Gründen stattfinden (Art. 48), die 
der Versammlung mitzuteilen sind. 
Ib ein Grund erheblich ist oder nicht, 
antscheidet der Fürst. 
Von grosser Wichtigkeit ist auch das 
Recht des Fürsten, unseren Landtag 
aufzulösen, wenn die Landtagsarbeit 
blockiert ist, weil Abgeordnete nicht 
erscheinen. Das Auflösungsrecht ist 
ainerseits in die Hand des Fürsten, 
anderseits in die Hand des Volkes gelegt 
Jber begründetes, schriftliches Verlan- 
gen können 1500 wahlberechtigte Lan 
desbürger oder vier Gemeinden durch 
Gemeindeversammlungsbeschlüsse 
eine Volksabstimmung über die Auf- 
Ösung des Landtages verlangen. Nach 
‚eder Auflösung muss binnen sechs 
Wochen eine Wahl stattfinden, der neu 
gewählte Landtag ist dann innerhalb 
von 14 Tagen einzuberufen (Art. 50). 
Die Schliessung und Auflösung kann nur 
vor versammeltem Landtage ausge- 
sprochen werden. Eine Auflösung auf 
schriftlichem Wege bei nicht tagendem 
Parlament ist bei uns verfassungs- 
mässig unzulässig. 
HR 
AJDUZ 
Schloss Vaduz, 20, Januar 1989 es 
Sehr geehrter Herr Regierungschef 
Da der Landtag nicht mehr beschlussfähig ist, bevoll- 
mächtige ich Sie hiermit unter Berufung auf Artikel 55 der 
Verfassung, den Landtag gemäss Artikel 48 der Verfassunsf 
mn seiner Sitzung vom 23, Januar 1989 in meinem Namer 
zufzulöäsen 
In Stellvertreiung 
lies Landesfürsten 
UL Hans-Adan 
derrn Regierungschef 
Hans Brunhart 
Regierung des Fürstentums Liechtenstei- 
Regierungsgebäude 
1490 Vaduz 
n Stellvertretung des Landesfürsten bevollmäch 
tigte Erbprinz Hans-Adam den Regierungschef, 
den Landtag wegen Beschlussunfähigkeit aufzu 
Ösen. 
fe ME
	        

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