Die zur Vollstreckung
und Handhabung der
Gesetze erforderlichen
Verordnungen werden
von der Regierung
erlassen und sind vom
Regierungschef unter-
zeichnet.
Unser Staat - Das Fürstentum Liechtenstein
Erlass von Verordnungen
Der Landesfürst ist zum Erlass von
Verordnungen ermächtigt. «Der Lan-
desfürst wird ohne Mitwirkung des
Landtages durch die Regierung die zur
Vollstreckung und Handhabung der
Gesetze erforderlichen ... Verordnun-
gen erlassen ...» (Art. 10). Dieser Artikel
ist mit Ausnahme der Worte «durch die
Der Landesfiirst
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986
Nr. 90 ausgegeben am 19. Dezember 1986
Verordnung
vom 2. September 1986
betreffend die Abänderung der Verordnung über die
Schulgesundheitspflege
Aufgrund von Artikel 120 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971,
LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 10. Februar 1981 über die Schulgesundheits-
pflege, LGBl. 1981 Nr. 27, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25
Hauptlehrer, Teilzeitlehrer, Aushilfslehrer und Kindergärtnerinnen
sowie das Dienst- und Hilfspersonal haben sich in periodischen Abstán-
den, die von der Regierung festgelegt werden, einer medizinischen Unter-
suchung (Schirmbild oder Durchleuchtung) auf Tuberkulose zu unter-
ziehen.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fiirstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
132
Regierung» dem Text der alten Verfas-
sung entnommen. Nun lag aber nach ihr
nicht nur das Verordnungsrecht,
sondern die ganze vollziehende Gewalt
überhaupt in der Hand des Fürsten.
Die Rechtslage hat sich heute wesent-
lich verändert. Seit die Regierung vom
Fürsten auf Vorschlag des Landtages
ernannt wird, wird das Verordnungsrecht
«durch die Regierung» ausgeübt.
Aus traditionellen Gründen wird das
Verordnungsrecht formell dem Fürsten
zugeschrieben, und lediglich deshalb
übernahm man den alten Text von 1862,
setzte aber in den Worten «durch die
Regierung» einen ganz anderen Kern in
den Sinn des Artikels. Heute werden
Verordnungen von der Regierung erlas-
sen. Artikel 92, der auf den Artikel 10
Bezug nimmt, bekräftigt dies. Alle unter
Artikel 10 Satz 1 fallenden Verordnun-
gen nennen sich «Verordnungen der
fürstlichen Regierung» und sind nur vom
Regierungschef unterzeichnet.
Von den Regierungsverordnungen zu
unterscheiden sind die fürstlichen
Verordnungen. Die jáhrliche Einberu-
fung des Landtages findet durch «fürst-
liche Verordnung» statt (Art. 49). Sie ist
vom Fürsten oder dessen Stellvertreter
unterschrieben und vom Regierungs-
chef gegengezeichnet.
Zu den fürstlichen Verordnungen záhlen
auch die Notverordnungen. Nach
Art.10 Satz 2 der Verfassung wird der
Landesfürst in «dringenden Fállen ...