Volltext: Fürst und Volk

Die zur Vollstreckung 
und Handhabung der 
Gesetze erforderlicher 
Verordnungen werden 
von der Regierung 
arlassen und sind vom 
Regierungschef unter- 
zeichnet. 
-.. 
| 
Erlass von Verordnungen 
Der Landesfürst ist zum Er/ass von 
Verordnungen ermächtigt. «Der Lan 
desfürst wird ohne Mitwirkung des 
Landtages durch die Regierung die zur 
Vollstreckung und Handhabung der 
Gesetze erforderlichen ... Verordnun- 
gen erlassen ...» (Art. 10). Dieser Artike 
ist mit Ausnahme der Worte «durch die 
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 
Jahrgang 1986 Nr. 90 ausgegeben am 19, Dezember 1986 
Verordnung 
vom 2. September 1986 
betreffend die Abänderung der Verordnung über die 
Schulgesundheitspflege 
Aufgrund von Artikel 120 des Schulgesetzes vom 15, Dezember 1971, 
iGBI. 1972 Nr. 7. verordnet die Regierung: 
Die Verordnung vom 10. Februar 1981 über die Schulgesundheits- 
oflege, LGBl. 1981 Nr. 27. wird wie folgt abgeändert: 
Art. 25 
Hauptlehrer, Teilzeitlehrer, Aushilfslehrer und Kindergärtnerinnen 
sowie das Dienst- und Hilfspersonal haben sich in periodischen Abstän- 
den, die von der Regierung festgelegt werden, einer medizinischen Unter- 
suchung (Schirmbild oder Durchleuchtung) auf Tuberkulose zu unter- 
ziehen 
X. 
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, 
Fürstliche Regierung: 
gez. Hans Brunhart 
Fürstlicher Regierungschef 
Regierung» dem Text der alten Verfas- 
sung entnommen. Nun lag aber nach ihr 
nicht nur das Verordnungsrecht, 
sondern die ganze vollziehende Gewalt 
überhaupt in der Hand des Fürsten. 
Die Rechtslage hat sich heute wesent- 
lich verändert. Seit die Regierung vom 
Fürsten auf Vorschlag des Landtages 
ernannt wird, wird das Verordnungsrecht 
«durch die Regierung» ausgeübt 
Aus traditionellen Gründen wird das 
Verordnungsrecht formell dem Fürsten 
zugeschrieben, und lediglich deshalb 
übernahm man den alten Text von 1862, 
setzte aber in den Worten «durch die 
Regierung» einen ganz anderen Kern in 
den Sinn des Artikels. Heute werden 
Verordnungen von der Regierung erlas- 
sen. Artikel 92, der auf den Artikel 10 
Bezug nimmt, bekräftigt dies. Alle unter 
Artikel 10 Satz 1 fallenden Verordnun 
gen nennen sich «Verordnungen der 
fürstlichen Regierung» und sind nur vom 
Regierunaschef unterzeichnet. 
Von den Regierungsverordnungen zu 
unterscheiden sind die fürstlichen 
Verordnungen. Die Jährliche Einberu- 
fung des Landtages findet durch «fürst- 
‚iche Verordnung» statt (Art. 49). Sie ist 
vom Fürsten oder dessen Stellvertreter 
unterschrieben und vom Regierungs- 
chef gegengezeichnet. 
Zu den fürstlichen Verordnungen zähler 
auch die Notverordnungen. Nach 
Art.10 Satz 2 der Verfassung wird der 
Landesfürst in «dringenden Fällen ...
	        

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