Volltext: Fürst und Volk

Abschluss von Staatsverträgen. Diese 
schliesst der Fürst in jedem Fall in 
seinem Namen und unterzeichnet sie 
entweder persönlich oder delegiert 
einen für diesen Akt speziell Bevoll- 
mMächtigten. 
Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge 
erhält ihre Gültigkeit erst durch Ratifika- 
tion durch den Landtag (Art. 8). 
Bei Abtretung von Staatsgebiet, Veräus- 
serung von Staatseigentum, Verfügung 
über Staatshoheitsrechte oder Staats- 
‚egale, Übernahme neuer Lasten auf das 
Fürstentum oder seine Angehörigen, 
Eingehen von Verpflichtungen, welche 
die Beeinträchtigung der Rechte der 
Landesangehörigen beinhalten, ist die 
Zustimmung des Landtages notwendig. 
In der Praxis-werden fast alle Staats- 
verträge dem Landtag zur Genehmigung 
unterbreitet. 
Jeder Landtagsbeschluss, der die 
Zustimmung zu einem Staatsvertrag zur 
Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der 
Volksabstimmung, wenn der Landtag 
eine solche beschliesst oder wenn we 
nigstens 1500 Wahlberechtigte oder 
wenigstens vier Gemeinden ein Begeh- 
ren stellen. 
Als Oberhaupt des 
Staates ist der Landes- 
fürst auswärtigen 
Staaten gegenüber der 
Repräsentant des Lan- 
des, In dieser Funktion 
hielt sich Fürst Hans- 
Adam Il. im Jahre 1990 
zu einem offiziellen 
Staatsbesuch in der 
Schweiz auf. 
AC
	        

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