Abschluss von Staatsverträgen. Diese
schliesst der Fürst in jedem Fall in
seinem Namen und unterzeichnet sie
entweder persönlich oder delegiert
einen für diesen Akt speziell Bevoll-
mMächtigten.
Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge
erhält ihre Gültigkeit erst durch Ratifika-
tion durch den Landtag (Art. 8).
Bei Abtretung von Staatsgebiet, Veräus-
serung von Staatseigentum, Verfügung
über Staatshoheitsrechte oder Staats-
‚egale, Übernahme neuer Lasten auf das
Fürstentum oder seine Angehörigen,
Eingehen von Verpflichtungen, welche
die Beeinträchtigung der Rechte der
Landesangehörigen beinhalten, ist die
Zustimmung des Landtages notwendig.
In der Praxis-werden fast alle Staats-
verträge dem Landtag zur Genehmigung
unterbreitet.
Jeder Landtagsbeschluss, der die
Zustimmung zu einem Staatsvertrag zur
Gegenstand hat, unterliegt ebenfalls der
Volksabstimmung, wenn der Landtag
eine solche beschliesst oder wenn we
nigstens 1500 Wahlberechtigte oder
wenigstens vier Gemeinden ein Begeh-
ren stellen.
Als Oberhaupt des
Staates ist der Landes-
fürst auswärtigen
Staaten gegenüber der
Repräsentant des Lan-
des, In dieser Funktion
hielt sich Fürst Hans-
Adam Il. im Jahre 1990
zu einem offiziellen
Staatsbesuch in der
Schweiz auf.
AC