Staatsverträge
schliesst der Fürst in
seinem Namen ab und
Jnterzeichnet sie
antweder persönlich
ıder delegiert einen
Zevollmächtigten.
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Liechtensteinische® Landesgesetzblatt
Nr. 27 ausgegeben am 25. Juli 1990
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arg
Abkommen
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein
nd der Schweizerischen Tidgenossenschaft über
Soziale Sicherheit
inzungsleistungen nach der Gesetzgebung
'er Anspruch auf eine Leistung aus der
ıInvalidenversicherung des anderen Ver-
\f eine Leistung aus der Versicherung des
mmens gelten entsprechend.
sicherung des einen in die Krankenver-
ates wird wie folgt erleichtert:
"Wohnort von Liechtenstein nach der
‚chen Versicherung bei einer liechten-
Tätigkeitsgebiet sich auf Liechtenstein
zachtet ihres Alters in eine der aner-
h der schweizerischen zuständigen
zenommen und für Krankenpflege
'n sie
hmebedingungen erfüllt,
seit ihrem. Ausscheiden aus der
um die Aufnahme bewirbt und
‘Heilzwecken übersiedelt.
ths gemäss den Statuten der Kran-
teinischen gesetzlichen Kranken-
icherungszeiten berücksichtigt,
} Mutterschaft jedoch nur, wenn
' schweizerischen Krankenkasse
AbgeschlosseT, in Bern am 8. März 1989
Zusümmung des Landtag“ 14. Dezember 1989
Inkrafttreten: 1. Mai 1990
Seine Durchlaucht der Regjerende Fürst VOR und zu Liechtenstein
und
der Schweizerische Bundesrat;
rom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Bezie-
mungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit a wicklung en
staatlichen und Pahschenstaatlichen Recht anzupassen sind übereingekOM”
men, ein Abkommen zu schliessen» reiches das Abkommen über die Alters,
Hinrerlassen®” und AnwalidenversichS vom 3. September 1965, das
Abkommen über die Gleichbehandlung der beiders eigen Staatsangehörige
n der sozialen Unfallversicherunß vom- 31. Dezember 1932 Sowie das
Abkommen über Familenzulag°? vom 26. Februar 1969 ersetzen soll, und
4aben ZU diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigt“® ernannt:
Seine ‚Durchlaucht der Regierende Fürst Von und zu ijechtenstein:
Herm Dr. Benno Beck,
Leiter des Amtes für Noleswirtschaft,
‘Der schweizerische Bundesrat:
Frau Verena Brombachet;
Chefin der Abteilung seven BEOrmgiche Soziale Schere
m Bundesamt für Soziatversicherunß
-t von der Schweiz nach Liech-
\ei einer schweizerischen aner-
ir den Erwerb eines Leistungs-
hnkenversicherung auch die in
ng zurückgelegten Versiche-
‚der Staatsangehörigkeit der
m “ . .
Seschehen zu Bern, am 8. März 1989, in zwei Urschriften.
Für das Für die
Aürstentum Liechtenstein: Schweizerische Eidgenossenschaft:
zez. Dr. Benno Beck gez. Verena Brombacher