Am 5. März 1991
eröffnete Fürst Hans-
Adam ll. mit einer
Thronrede im
provisorischen
Landtagssaal
(Musikschule) die dritte
Sessionsperiode des
1989 gewáhlten
Landtages. (Rechts im
Bild: Altersprásident
Landtagsabgeordneter
Dr.Walter Oehry)
Rechte und Pflichten
Vom Landesfürsten
Die liechtensteinische Verfassung von
1921 vereinigt in sich Elemente von
Staatsformen, die sich scheinbar gegen-
seitig ausschliessen: Das Fürstentum
Liechtenstein ist eine Monarchie, in der
die Rechte des Monarchen sehr viel
weiter gehen als in den anderen euro-
páischen Monarchien. Der Landesfürst
hat nicht nur Reprásentationsfunktion,
er ist das Staatsoberhaupt. Als solches
hat er wirkliche Entscheidungsbefug-
nisse. Trotz umfassender Rechte des
Monarchen sind die meisten Liechten-
steiner überzeugt, dass ihr Land ein
Musterbeispiel für ein demokratisch re-
giertes Land ist: Alle vier Jahre wählen
sie einen Landtag mit 25 Abgeordneten.
Initiativ- und Referendumsrecht sind
durch die Verfassung gewährleistet.
Schliesslich besteht in Liechtenstein die
Überzeugung, dass die Ubersichtlich-
keit der Verhältnisse in einem Kleinstaat
der Demokratie in besonderem Masse
entgegenkommt.
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle
Erbmonarchie auf demokratischer und