Volltext: Fürst und Volk

tn 
6 20 2 HL 
Fürst Anton Florian 
Regierungszeit 1718-1721 
Josef Wenzel, Nachfolger von Fürst 
Johann Adam Andreas I|., war minderjäh 
rig, Vormünder regierten für ihn. 
1718 übernahm er selbst die Regierung; 
Fürst Anton Florian tauschte die 
Herrschaft mit ihm gegen eine andere 
Herrschaft in Böhmen. 
Fürst Anton Florian schickte einen Kom 
missär ins Land, der die Verwaltung 
ordnen sollte. Die Folge waren radikale 
Änderungen in der Landesverfassung 
und schwere Konflikte zwischen den 
fürstlichen Beamten und dem Volk. 
Der Fürst verbot nicht nur das «abscheu- 
liche Tabaktrinken», das Rauchen, bei 
schwerer Busse. Der Novalzehnt, den 
die Geistlichen bisher bezogen hatten, 
wurde für herrschaftliches Einkommen 
erklärt und mit Härte eingetrieben. Die 
Geistlichen riefen den Bischof von Chur 
an, der darauf die fürstlichen Beamten 
mit Exkommunikation und Kirchenbann 
belegte. Das Volk half den Geistlichen; 
als in Triesen der Landvogt zur Eintrei- 
bung des Zehnten erschien, läutete man 
Sturm und bewaffnete sich, um den 
Landvogt zu vertreiben. Fürst Anton Flo- 
rian, streitgewohnt, blieb hart und be- 
‚egte alle Güter des Klosters St. Luzi von 
Chur in Liechtenstein mit Beschlag und 
drohte allen, die dem Bischof und der 
Geistlichkeit halfen, Strafen an Leib und 
Leben an. Der österreichische Kaiser 
schlichtete schliesslich den Streit zwi- 
schen Fürst und Untertanen. 
Fürst Anton Florian 
geboren am 28. Mai 1656 in Wilfersdorf 
gestorben am 11. Oktober 1721 in Wien 
vermählt am 23. November 1679 in Grauppen 
(Böhmen) mit Gräfin Barbara von Thun 
(geb. 10. November 1661, gest. 8. Februar 1723) 
1689-1695 Kaiserlicher Gesandter (seit Anfang 
1691 Botschafter) am päpstlichen Hof in Rom 
1693 Ernennung zum Erzieher und Oberst- 
hofmeister des Erzherzog Karl (später Kaiser 
Kar! VL) 
Er erlangt 1713 für sein Haus Sitz und Stimme 
im Reichsfürstenrat, tauscht mit seinem 
Neffen Fürst Josef Wenzel seine Herrschaft 
Rumburg gegen die reichsunmittelbaren Güter 
/aduz und Schellenberg, welche er dem 
Majorat* einverleibt und die Kaiser Karl VI. am 
23. Januar 1719 zum Reichsfürstentum 
Liechtenstein erhebt. 
* Majorat = durch Gesetz gebundener unver- 
käuflicher Familienbesitz, der immer Eigentum 
des Familienoberhauptes bleiben muss. 
4!
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.