Volltext: Fürst und Volk

Unser Staat + Das Fürstentum Liechtenstem _ Der Landesfüsat 
Die Fürsten von Liechtenstein 
Siegel Heinrich |. von 
Liechtenstein an einer 
Urkunde von 1260 
Unser Land und seine Fürsten 
Mit dem Kauf der Herrschaft Schellen- 
berg (1699) und der Grafschaft Vaduz 
(1712) durch den Fürsten Johann Adam 
Andreas («Hans Adam der Reiche» 
genannt) ging unser Land vor drei Jahr 
hunderten in die «Herrschaft der 
Fürsten von Liechtenstein» über. 
Mit der Erhebung zum Reichsfürsten- 
tum verlieh der Kaiser dem Land offiziell 
den Namen Liechtenstein, und die 
Bewohner von Ruggell bis Balzers sind 
seitdem lLiechtensteiner. 
Am Beginn der Herrschaft der Fürsten 
von Liechtenstein bestand eine grosse 
Distanz zwischen dem Fürsten 
und seinen Untertanen. Einerseits 
war eine geographische Distanz vor- 
handen: Erst nach rund 150 Jahren be- 
suchte ein Fürst erstmals das Land, und 
erst im 20. Jahrhundert residierte der 
Fürst dauernd in seinem Fürstentum. 
Das Volk kannte lange Zeit seine Fürsten 
nur indirekt über seine Beamten und 
Erlasse. Andererseits war die Distanz 
auch kultureller Art: Die Fürsten gehör- 
ten dem österreichischen Hochadel an. 
arhielten eine feine Bildung, unternah- 
men Kavaliersreisen, lebten am Kaiser- 
hof, pflegten die Künste und waren tätig 
in Diplomatie und im Kriegswesen 
Österreichs. Demgegenüber war das 
liechtensteinische Volk arm und einfach. 
Und schliesslich war die Distanz poli- 
tischer Natur: Die Fürsten hatten vorerst 
viele, die Untertanen zeitweilig sehr 
wenig Rechte. Und überdies hatten die 
Fürsten mit ganz anderen Dingen zu tur 
als mit den Angelegenheiten einer 
kleinen, unrentablen Besitzung — deren 
politischen Wert sie allerdings nicht ver- 
kannten. Aber dieser Wert hatte nicht 
mit dem Volke zu tun, sondern mit dem 
Land. 
Im Frühling 1712 war der Kauf der Graf- 
schaft Vaduz abgeschlossen und vom 
Kaiser bestätigt. Am 9. Juni versammel- 
ten sich darauf in Vaduz auf dem Schüt- 
zenplatz bei der Linde der Landammann 
das Gericht und alle männlichen Unter- 
tanen im wehrfähigen Alter — also 
die Vorfahren der heutigen Oberländer 
sowie ein Gesandter der kaiserlichen 
Kommission, welcher die Grafschaft 
anstelle der Hohenemser zuletzt verwal- 
tet hatte, und der neue Landvogt des 
Fürsten von Liechtenstein. Den Anwe- 
senden wurden nun die kaiserlichen und 
fürstlichen Schreiben verlesen, und 
danach wurden sie feierlich vom Eid der 
früheren Herrschaft losgesprochen. 
Nun sollten sie in die Pflicht des neuen 
Herrn, des Fürsten von Liechtenstein, 
genommen werden und den Huldigungs 
eid leisten. Der Landvogt las ihnen die 
Vollmacht dazu vor. Darauf erhob sich 
Alt-Landammann Basil Hoop aus Balzers 
im Auftrag der Landschaft und erklärte 
mit bestimmten Worten, dass man die 
Huldigung erst leisten wolle, wenn von 
seiten des Fürsten alle alten Rechte, 
Freiheiten und Gewohnheiten der Land- 
schaft und Gemeinden, geschrieben 
oder ungeschrieben, darunter auch die 
von den Hohenemser Grafen einge-
	        

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