Vereinigten Staaten von Amerika und auf
die Französische Revolution genommen.
Gesetze haben wenig Wert, wenn es
keine Organe gibt, die dafür sorgen,
dass ihre Bestimmungen eingehalten
werden. Diese Organe sind nach der
klassischen Einteilung im Fürstentum
_iechtenstein in Organe der Gesetz-
gebung, der Landesverwaltung und der
Rechtsprechung aufgegliedert, wobei
sich ihre Funktionen auch überschnei-
den können.
Die Landesverwaltung ist in Ihren ge-
samten Aufgabenbereichen an die
Gesetze und die Verfassung gebunden
Nach den Bestimmungen der Verfas-
sung haben der Landtag bzw. die
zuständigen Gerichte die Tätigkeit der
Verwaltung zu kontrollieren.
Da die Verwaltung nur im Rahmen der
Gesetze ausgeübt werden kann, gibt es
für den einzelnen Bürger die Möglich-
keit, auch Beschwerden zu erheben
gegen Entscheidungen, die von der Ver-
waltung gefällt werden.
Jie Unabhängigkeit der Richter und ihre
3ebundenheit an die Gesetze ist dabei
von allerhöchster Bedeutung:
«Die Gerichte sind innerhalb der gesetz-
lichen Grenzen ihrer Wirksamkeit und
\m gerichtlichen Verfahren unabhängig
von aller Einwirkung durch die Regie-
cung. Sie haben ihren Entscheidungen
and Urteilen Gründe beizufügen.»
Artikel 99 der Verfassung
Einen besonderen Schutz für den Bürget
gewährt auch die Kontrolle der gesetz-
Jebenden Gewalt durch den Staats-
Jerichtshof, bei dem die Prüfung der
Gesetze und Regierungsverordnungen
auf ihre Übereinstimmung mit der Ver-
Fassung beantragt werden kann.
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