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4. Das Prinzip der Gemeinde-
autonomie
Bedeutung zu. Bereits im Artikel 1 wird
auf die Gemeinden Bezug genommen,
womit ihre wichtige Rolle im Staatswe-
sen hervorgehoben wird:
SELBSTÄNDICKEIT
Artikel 1
«Das Fürstentum Liechtenstein bildet in
der Vereinigung seiner beiden Landschaf-
ten Vaduz und Schellenberg ein unteilba-
res und unveräusserliches Ganzes; die
Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus
den Gemeinden Vaduz, Balzers, Plan-
ken, Schaan, Triesen und Triesenberg,
die Landschaft Schellenberg (Unterland)
aus den Gemeinden Eschen, Gamprin,
Mauren, Ruggell und Schellenberg.»
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Die Gemeinden sind natürlich nicht
«souverän» wie ein Staat, da sie ja auch
nicht die Aufgaben eines Staates (z. B
aigene Aussenpolitik u. a.m.) erfüllen
<«önnen. Die Gemeinden besitzen
edoch in ihrem eigenen Wirkungskreis
eine erhebliche Se/bständigkeit
'Autonomie), die auch im Artikel 110 der
Verfassung festgeschrieben ist.
GEMEINDEAUTONOMIE
re —
Unsere Gemeinden haben ihre histori-
schen Wurzeln einerseits in den Dorf-
genossenschaften mit ihren vorwiegend
bäuerlich-wirtschaftlichen Aufgaben,
andererseits in den beiden Gerichtsge-
meinden, die vor allem politische Aufga-
sen erfüllten. Als 1809 die Gerichts-
Jgemeinden aufgelöst wurden, übertrug
man deren Aufgaben den elf Gemein-
den, die mit den Gemeindegesetzen von
1842 und 1864 das Recht der Selbstver-
Naltung erhielten.
+a-den eigenen Wirkungskreis der Ge-
meinden fallen beispielsweise:
a) die Wahl der Gemeindeorgane
b) die Organisation der Gemeinde
o) die Verleihung des Bürgerrechts
d) die Verwaltung des Gemeindeverm6ö-
gens sowie die Errichtung öffentlicher
Bauten und Anlagen (u. a. Schulhaus)
Jen elf Gemeinden des Fürstentums e) die Erhebung von Umlagen und Fest-
<ommt in der Verfassung eine besondere setzung von Steuerzuschlägen
Al