Volltext: Fürst und Volk

a N N taten 
22 
4. Das Prinzip der Gemeinde- 
autonomie 
Bedeutung zu. Bereits im Artikel 1 wird 
auf die Gemeinden Bezug genommen, 
womit ihre wichtige Rolle im Staatswe- 
sen hervorgehoben wird: 
SELBSTÄNDICKEIT 
Artikel 1 
«Das Fürstentum Liechtenstein bildet in 
der Vereinigung seiner beiden Landschaf- 
ten Vaduz und Schellenberg ein unteilba- 
res und unveräusserliches Ganzes; die 
Landschaft Vaduz (Oberland) besteht aus 
den Gemeinden Vaduz, Balzers, Plan- 
ken, Schaan, Triesen und Triesenberg, 
die Landschaft Schellenberg (Unterland) 
aus den Gemeinden Eschen, Gamprin, 
Mauren, Ruggell und Schellenberg.» 
3 
Die Gemeinden sind natürlich nicht 
«souverän» wie ein Staat, da sie ja auch 
nicht die Aufgaben eines Staates (z. B 
aigene Aussenpolitik u. a.m.) erfüllen 
<«önnen. Die Gemeinden besitzen 
edoch in ihrem eigenen Wirkungskreis 
eine erhebliche Se/bständigkeit 
'Autonomie), die auch im Artikel 110 der 
Verfassung festgeschrieben ist. 
GEMEINDEAUTONOMIE 
re — 
Unsere Gemeinden haben ihre histori- 
schen Wurzeln einerseits in den Dorf- 
genossenschaften mit ihren vorwiegend 
bäuerlich-wirtschaftlichen Aufgaben, 
andererseits in den beiden Gerichtsge- 
meinden, die vor allem politische Aufga- 
sen erfüllten. Als 1809 die Gerichts- 
Jgemeinden aufgelöst wurden, übertrug 
man deren Aufgaben den elf Gemein- 
den, die mit den Gemeindegesetzen von 
1842 und 1864 das Recht der Selbstver- 
Naltung erhielten. 
+a-den eigenen Wirkungskreis der Ge- 
meinden fallen beispielsweise: 
a) die Wahl der Gemeindeorgane 
b) die Organisation der Gemeinde 
o) die Verleihung des Bürgerrechts 
d) die Verwaltung des Gemeindeverm6ö- 
gens sowie die Errichtung öffentlicher 
Bauten und Anlagen (u. a. Schulhaus) 
Jen elf Gemeinden des Fürstentums e) die Erhebung von Umlagen und Fest- 
<ommt in der Verfassung eine besondere setzung von Steuerzuschlägen 
Al
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.